4. SenatNV

BFH, Beschluss vom 05.11.2013 – IV B 108/13

Aufnahme eines wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch den Beschwerdegegner - Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde durch den BFH - Beachtung der Zweistufigkeit des gewerbesteuerlichen Verfahrens im Insolvenzfeststellungsverfahren - Feststellungsinteresse des Finanzamts - Kein Neubeginn der bereits abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist bei Verfahrensunterbrechung - Betriebsausgabenabzug bei Ausgaben für eine Feier zur Grundsteinlegung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Das wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers unterbrochene Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kann auch dann durch den Beschwerdegegner (hier: Finanzamt) aufgenommen werden, wenn der Insolvenzverwalter der Tabellenanmeldung widersprochen hat .

Leitsatz

  1. NV: Das wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers unterbrochene Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kann auch dann durch den Beschwerdegegner (hier: Finanzamt) aufgenommen werden, wenn der Insolvenzverwalter der Tabellenanmeldung widersprochen hat .
  2. NV: Hat die Nichtzulassungsbeschwerde im aufgenommenen Verfahren keinen Erfolg, kann der BFH feststellen, dass ein Insolvenzgläubigerrecht besteht bzw. der Grundlagenbescheid, der der bestrittenen Steuerforderung zu Grunde liegt, in der Fassung des FG-Urteils rechtmäßig ist .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 14. Dezember 2010, Az: 6 K 2428/04 B, Urteil

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