BFH, Beschluss vom 05.11.2013 – IV B 108/13
Aus dem Leitsatz
1. NV: Das wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers unterbrochene Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kann auch dann durch den Beschwerdegegner (hier: Finanzamt) aufgenommen werden, wenn der Insolvenzverwalter der Tabellenanmeldung widersprochen hat .
Leitsatz
- NV: Das wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers unterbrochene Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kann auch dann durch den Beschwerdegegner (hier: Finanzamt) aufgenommen werden, wenn der Insolvenzverwalter der Tabellenanmeldung widersprochen hat .
- NV: Hat die Nichtzulassungsbeschwerde im aufgenommenen Verfahren keinen Erfolg, kann der BFH feststellen, dass ein Insolvenzgläubigerrecht besteht bzw. der Grundlagenbescheid, der der bestrittenen Steuerforderung zu Grunde liegt, in der Fassung des FG-Urteils rechtmäßig ist .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 14. Dezember 2010, Az: 6 K 2428/04 B, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 240 Abs. 1 S. 1 ZPO
- § 250 ZPO
- § 80 Abs. 1 InsOÜbergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts
- § 179 Abs. 1 InsOStreitige Forderungen
- § 179 Abs. 2 InsOStreitige Forderungen
- § 180 Abs. 2 InsOZuständigkeit für die Feststellung
- § 185 InsOBesondere Zuständigkeiten
- § 189 Abs. 1 InsOBerücksichtigung bestrittener Forderungen
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 157 Abs. 2 AOForm und Inhalt der Steuerbescheide
- § 163 AOAbweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
- § 10a GewStGGewerbeverlust
- § 4 Abs. 4 EStGGewinnbegriff im Allgemeinen
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 179 Abs. 1 AOFeststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 14 S. 1 GewStGFestsetzung des Steuermessbetrags
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Klausurtechnik: Gutachtenstil, Grundlagenpunkte & Zeiteinteilung§ 157 AOSehr häufig geprüft
- Stundung, Erlass & Billigkeitsmaßnahmen§ 163 AORegelmäßig geprüft
- Einkunftsarten & Einkünfteermittlung§ 4 EStGRegelmäßig geprüft
- Nicht abziehbare Betriebsausgaben§ 4 EStGRegelmäßig geprüft
- Entnahmen & Einlagen§ 4 EStGRegelmäßig geprüft
- Maßgeblichkeit & Bilanzierung dem Grunde nach§ 4 EStGSehr häufig geprüft
- Grundlagen- & Folgebescheide, gesonderte Feststellung§ 179 AORegelmäßig geprüft
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