BFH, Urteil vom 14.05.2025 – XI R 23/22
Aus dem Leitsatz
1. Masseverbindlichkeiten fallen nicht unter die Restschuldbefreiung nach § 301 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO).
Leitsatz
- Masseverbindlichkeiten fallen nicht unter die Restschuldbefreiung nach § 301 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO).
- Eine Steuer wird auch dann ohne rechtlichen Grund gezahlt, wenn sie unter Protest beglichen wird und ihrer Geltendmachung eine dauerhafte Einrede entgegensteht (Fortführung des Urteils des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10.11.2015 - VII R 35/13, BFHE 252, 201, BStBl II 2016, 372).
- Beruhen Umsatzsteuerschulden als Masseverbindlichkeiten allein auf Handlungen des Insolvenzverwalters, kommt eine Haftung des Insolvenzschuldners mit seinem insolvenzfreien Vermögen während des Insolvenzverfahrens nicht in Betracht.
- Diese Haftungsbeschränkung gilt weiter, wenn das Insolvenzverfahren nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 211 InsO) eingestellt sowie dem Insolvenzschuldner Restschuldbefreiung erteilt wurde (Fortführung des BFH-Urteils vom 10.11.2015 - VII R 35/13, BFHE 252, 201, BStBl II 2016, 372).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13.07.2022 - 4 K 1280/21 AO und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 28.04.2021 aufgehoben. Der Abrechnungsbescheid des Beklagten vom 02.11.2020 wird dahingehend geändert, dass ein Erstattungsanspruch in Höhe von … € ausgewiesen wird. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 13. Juli 2022, Az: 4 K 1280/21 AO, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 37 Abs. 2 S. 1 AOAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 218 Abs. 2 S. 2 AOVerwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 80 Abs. 1 InsOÜbergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts
- § 301 Abs. 1 InsOWirkung der Restschuldbefreiung
- § 211 InsOEinstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
- § 1 Abs. 1 UStGSteuerbare Umsätze
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Welches Merkmal gehört nicht zum Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG?
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG verlangt Lieferung/sonstige Leistung, Unternehmer, Inland, Entgelt und Rahmen des Unternehmens. Nach § 2 Abs. 1 S. 3 UStG genügt eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt.
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Steuerberaterin S veräußert den bisher ausschließlich betrieblich genutzten und dem Unternehmen zugeordneten Pkw an einen Händler. Wie ist der Verkauf einzuordnen?
Die Veräußerung von Anlagevermögen ist ein Hilfsgeschäft und erfolgt im Rahmen des Unternehmens. Die Nachhaltigkeit muss nur für die Unternehmertätigkeit insgesamt vorliegen, nicht für das einzelne Hilfsgeschäft (Abschn. 2.7 Abs. 2 UStAE). Der Verkauf ist eine entgeltliche Lieferung und damit steuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG).
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Welches der folgenden Gebiete gehört zum umsatzsteuerlichen Inland?
Nach § 1 Abs. 2 S. 1 UStG sind Büsingen, Helgoland und die Freizonen (Freihäfen) vom Inland ausgenommen. Sylt ist als Teil Schleswig-Holsteins Inland.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Prüferfrage · eigene Seite
Nennen Sie die Tatbestandsmerkmale eines steuerbaren Umsatzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
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- Ausgeführt von einem Unternehmer (§ 2 UStG).
- Im Inland (§ 1 Abs. 2 UStG i. V. m. den Ortsvorschriften).
- Gegen Entgelt (Leistungsaustausch; Abschn. 1.1 UStAE).
- Im Rahmen des Unternehmens.
Typische Nachfrage: Wie werden unentgeltliche Leistungen eines Unternehmers behandelt? - 5Wissensfrage · eigene Seite
Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG?
Lieferung/sonstige Leistung – Unternehmer – Inland – gegen Entgelt – im Rahmen des Unternehmens.
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