7. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 10.11.2015 – VII R 35/13

Beschränkte Erbenhaftung für von einem Nachlassverwalter verursachte Steuerschulden

Aus dem Leitsatz

Im Fall der Nachlassverwaltung kommt es für die Beschränkung der Erbenhaftung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 1975 BGB allein darauf an, ob zivilrechtlich eine Nachlassverbindlichkeit vorliegt. Dass der Nachlass weder Einkommensteuer- noch Körperschaftsteuersubjekt ist, führt nicht zur Ablehnung einer solchen Nachlassverbindlichkeit. Wird eine…

Leitsatz

Im Fall der Nachlassverwaltung kommt es für die Beschränkung der Erbenhaftung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 1975 BGB allein darauf an, ob zivilrechtlich eine Nachlassverbindlichkeit vorliegt. Dass der Nachlass weder Einkommensteuer- noch Körperschaftsteuersubjekt ist, führt nicht zur Ablehnung einer solchen Nachlassverbindlichkeit. Wird eine Steuerschuld der Erben durch die Tätigkeit des Nachlassverwalters verursacht, liegt zivilrechtlich vielmehr eine Nachlassverbindlichkeit in Form der Erbfallschuld vor.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10. April 2013 3 K 2990/10 aufgehoben und der Abrechnungsbescheid des Finanzamts vom 11. August 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. August 2010 dahin geändert, dass der Klägerin ein Erstattungsbetrag gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung in Höhe von 18.146,31 € zusteht. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 10. April 2013, Az: 3 K 2990/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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