BFH, Urteil vom 28.01.2026 – X R 3/23
Aus dem Leitsatz
1. Schuldner eines abgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruchs ist derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die zurückverlangt wird. Dies ist in der Regel derjenige, demgegenüber die Finanzbehörde ihre --vermeintliche oder tatsächlich bestehende-- abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen wollte (ständige Rechtsprechung).
Leitsatz
- Schuldner eines abgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruchs ist derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die zurückverlangt wird. Dies ist in der Regel derjenige, demgegenüber die Finanzbehörde ihre --vermeintliche oder tatsächlich bestehende-- abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen wollte (ständige Rechtsprechung).
- Auch nach Insolvenzeröffnung bleibt der Schuldner nach materiellem Steuerrecht Einkommensteuerpflichtiger und -schuldner (Fortführung des Senatsurteils vom 30.07.2025 - X R 29/21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
- Ein Insolvenzverwalter, der im Rahmen seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 80 der Insolvenzordnung) eine zur Insolvenzmasse geschuldete Steuererstattung entgegennimmt, ist jedenfalls dann nicht Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung, wenn er die Erstattung der Masse zuführt. Das gilt auch dann, wenn die Erstattung auf ein "Insolvenzanderkonto" geleistet worden ist (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 31.08.2021 - VII B 64/20 (AdV), BFH/NV 2022, 5).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 27.04.2021 - 12 K 1505/19 AO, der Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 19.09.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 08.04.2019 aufgehoben. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 27. April 2021, Az: 12 K 1505/19 AO, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 37 Abs. 2 AOAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 218 AOVerwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 80 InsOÜbergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts
- § 82 InsOLeistungen an den Schuldner
- § 200 InsOAufhebung des Insolvenzverfahrens
- § 259 InsOWirkungen der Aufhebung
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