11. SenatNV

BFH, Urteil vom 19.02.2014 – XI R 1/12

Fortsetzung eines zuvor aufgrund Insolvenzeröffnung unterbrochenen Verfahrens - Ausnahme vom Vertretungszwang - Keine umsatzsteuerbefreite Wohnraumvermietung bei kurzfristiger Überlassung von möblierten Wohnungen an Prostituierte

Aus dem Leitsatz

1. NV: Das Finanzamt ist befugt, ein nach Insolvenzeröffnung unterbrochenes Verfahren wieder aufzunehmen, wenn die streitbefangenen Umsatzsteuerschulden bezahlt sind und es sich daher insoweit um einen sog. Aktivprozess handelt .

Leitsatz

  1. NV: Das Finanzamt ist befugt, ein nach Insolvenzeröffnung unterbrochenes Verfahren wieder aufzunehmen, wenn die streitbefangenen Umsatzsteuerschulden bezahlt sind und es sich daher insoweit um einen sog. Aktivprozess handelt .
  2. NV: Bei Fehlen der erneuten Bestellung eines Prozessbevollmächtigten nach Fortführung des zuvor wegen der Insolvenzeröffnung unterbrochenen Revisionsverfahrens kann eine Ausnahme vom beim BFH bestehenden Vertretungszwang gerechtfertigt sein .
  3. NV: Die kurzfristige Überlassung von Wohnungen an Prostituierte zur Berufsausübung ist grundsätzlich keine umsatzsteuerfreie Vermietung .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 30. März 2010, Az: 2 K 1093/2008, Urteil

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