BFH, Beschluss vom 20.02.2018 – XI B 110/17
Aus dem Leitsatz
NV: Der Insolvenzverwalter ist im Fall eines Aktivprozesses nicht mehr am finanzgerichtlichen Verfahren beteiligt, wenn er die Aufnahme des Rechtsstreits gegenüber dem Finanzgericht ablehnt.
Leitsatz
NV: Der Insolvenzverwalter ist im Fall eines Aktivprozesses nicht mehr am finanzgerichtlichen Verfahren beteiligt, wenn er die Aufnahme des Rechtsstreits gegenüber dem Finanzgericht ablehnt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25. Oktober 2017 10 K 301/16 aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 25. Oktober 2017, Az: 10 K 301/16, Urteil; nachgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 9. August 2018, Az: 10 K 301/16, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 85 Abs. 1 S. 1 InsOAufnahme von Aktivprozessen
- § 85 Abs. 2 InsOAufnahme von Aktivprozessen
- § 240 ZPO
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
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