§ 3 VwZGZustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde
(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.
(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 15.7.2024 I Nr. 236. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Rechtsprechung des BFH zu § 3 VwZG
5 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Beschluss vom 10.07.2013, VII B 11/13NV
1. NV: Der Inhalt einer Postzustellungsurkunde liefert den vollen Beweis für die in ihr bezeugten Tatsachen, auch für die Übergabe des Schriftstücks an die in der Zustellungsurkunde genannte Person . 2. NV: Der Beweis der Zustellungsurkunde kann nur durch…
- BFH, Beschluss vom 14.08.2012, VII B 108/12NV
NV: Die vom Postbediensteten über die Zustellung des Schriftstücks erstellte Urkunde ist eine öffentliche Urkunde, die den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen begründet. Besagt die Zustellungsurkunde, das Schriftstück sei in den Briefkasten eingelegt…
- BFH, Beschluss vom 20.12.2011, VIII B 199/10NV
1. NV: Bei der Zustellung gemäß § 3 VwZG durch die Post ist die Bezeichnung des Sendungsinhalts seit dem Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes nicht mehr Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung, sondern nur noch von Bedeutung für deren Nachweis…
- BFH, Beschluss vom 04.04.2011, VIII B 112/10NV
1. NV: Die Bezeichnung des Sendungsinhalts auf dem Umschlag ist einer Auslegung unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts zugänglich; die Bezeichnung "ESt 99" ohne einen die Art des Schriftstücks kennzeichnenden Zusatz kann deshalb ausreichen, um den…
- BFH, Urteil vom 12.01.2011, II R 30/09NV
1. NV: Wird eine Sozietät von Rechtsanwälten oder Steuerberatern in der Rechtsform einer GbR, der eine Verfahrensvollmacht oder Prozessvollmacht erteilt worden war, aufgelöst, führt dies nicht zu einem Erlöschen der Vollmacht . 2. NV: Zu der nach § 3 Abs. 1…
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