AEAO zu § 355
Aus dem amtlichen WortlautAEAO zu § 355 - Einspruchsfrist: 1. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt im Fall des § 355 Abs. 1 Satz 1 AO mit Bekanntgabe (§ 122 AO), im Fall des § 355 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz AO mit Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde und im Fall des § 355…
Amtlicher Wortlaut
AEAO zu § 355 - Einspruchsfrist:
1. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt im Fall des § 355 Abs. 1 Satz 1 AO mit Bekanntgabe (§ 122 AO), im Fall des § 355 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz AO mit Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde und im Fall des § 355 Abs. 1 Satz 2 AO zweiter Halbsatz mit Bekanntwerden der formfreien Zustimmung des Finanzamts zu laufen. Wurde der Steuerpflichtige schriftlich bzw. elektronisch über die Zustimmung unterrichtet (z. B. zusammen mit einer Abrechnungsmitteilung), ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihm die Zustimmung am vierten Tag nach Aufgabe zur Post bzw. nach der Absendung bekannt geworden ist; zu diesem Zeitpunkt beginnt demnach auch erst die Einspruchsfrist zu laufen. Ist keine Mitteilung ergangen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass dem Steuerpflichtigen die Zustimmung frühestens mit der Zahlung (§ 224 Abs. 3 AO) der Steuervergütung oder des Mindersolls bekannt geworden ist.
2. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach unterlassener Anhörung eines Beteiligten bzw. wegen fehlender Begründung des Verwaltungsakts (§ 126 Abs. 3 i. V. m. § 110 AO) vgl. AEAO zu § 91, Nr. 3 und AEAO zu § 121, Nr. 3.
3. Zur Unterbrechung der Einspruchsfrist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens vgl. AEAO zu § 251, Nr. 4.1.2 und Nr. 5.3.1.2.1.
4. Der Zulässigkeit des Einspruchs steht nicht entgegen, dass sich der Steuerpflichtige mit seinem Einspruch schon vor Ablauf der Bekanntgabefiktion (§ 122 Abs. 2, 2a, § 122a Abs. 4 AO) gegen einen Verwaltungsakt wendet, sofern der Verwaltungsakt tatsächlich zu einem früheren Zeitpunkt zugegangen ist bzw. abgerufen wurde; vgl. BFH-Urteil vom 18.7.2023, IX R 17/22, BStBl 2024 II S. 90.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 355 AO – Einspruchsfrist
(1) Der Einspruch nach § 347 Absatz 1 Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung, einzulegen. (2) Der Einspruch nach § 347 Absatz 1 Satz 2 ist unbefristet.
§ 355 AO im Volltext →BFH-Rechtsprechung zu § 355 AO
6 von 37 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 29.04.2025, VI R 2/23Wird ein Einspruch per E-Mail eingelegt, so ist das Unterlassen der Anforderung einer Empfangs- oder Lesebestätigung ohne Einfluss auf das Verschulden der Fristversäumnis im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags.
- BFH, Urteil vom 20.02.2025, VI R 18/221. Der Umstand, dass der vom Finanzamt beauftragte Postdienstleister an der Anschrift des Bekanntgabeadressaten an einem Werktag innerhalb der Dreitagesfrist keine Zustellungen vornimmt, steht der Zugangsvermutung in §…
- BFH, Urteil vom 18.11.2021, V R 38/19Im Gegensatz zur spielinternen "Vermietung" von virtuellem Land bei einem Online-Spiel begründet der Umtausch einer Spielwährung als vertragliches Recht in ein gesetzliches Zahlungsmittel (im Streitfall über eine von…
- BFH, Beschluss vom 30.03.2021, VII B 62/201. Die Verbindung von Einspruchsverfahren stellt eine Verfahrenshandlung dar, die grundsätzlich nicht isoliert angefochten werden kann. Auf die Frage, ob die Verbindung als Verwaltungsakt einzuordnen ist oder nicht…
- BFH, Urteil vom 28.04.2020, VI R 41/171. Weist die Rechtsbehelfsbelehrung entgegen dem Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO i.d.F. des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.07.2013 nicht auf die…
- BFH, Urteil vom 12.02.2015, V R 28/141. Über die formale Beteiligung i.S. des § 359 AO als Einspruchsführer oder Hinzugezogener hinaus ist ein Dritter auch dann an dem zur Änderung oder Aufhebung führenden Verfahren "beteiligt" i.S. des § 174 Abs. 5 AO…
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Ein Bescheid gilt am Montag, 31.08.2026, als bekannt gegeben. Wann endet die Einspruchsfrist?
Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO). Nach § 188 Abs. 2 BGB endet sie mit Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Bekanntgabetag entspricht. Einen 31.09. gibt es nicht, daher endet sie nach § 188 Abs. 3 BGB mit Ablauf des letzten Tages des Monats, dem 30.09.2026. Das ist ein Mittwoch, § 108 Abs. 3 AO greift nicht.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Klausurfrage · eigene Seite
Welcher Satz ist ein Obersatz im Gutachtenstil?
Der Obersatz formuliert das Prüfungsziel als Möglichkeit und nennt die Norm bzw. die Voraussetzungen. Antwort 1 ist Urteilsstil, Antwort 3 kommentiert den Aufbau, Antwort 4 ist ein Ergebnis ohne Begründung.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Prüferfrage · eigene Seite
Welche Bedeutung hat die Bekanntgabe für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts?
- VA wird erst mit Bekanntgabe wirksam (§ 124 Abs. 1 S. 1 AO).
- Er wird mit dem bekannt gegebenen Inhalt wirksam (§ 124 Abs. 1 S. 2 AO).
- Die Bekanntgabe setzt Fristen in Gang, insbesondere die Einspruchsfrist (§ 355 AO).
- Ein nichtiger VA ist unwirksam (§ 124 Abs. 3, § 125 AO).
Typische Nachfrage: Kann ein Bekanntgabemangel geheilt werden, und wenn ja, wann? - 4Prüferfrage · eigene Seite
Wie berechnen Sie die Einspruchsfrist, wenn der Bescheid am 31. eines Monats bekannt gegeben wurde?
- Einspruchsfrist ein Monat (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO); Berechnung nach § 108 Abs. 1 AO i. V. m. §§ 187, 188 BGB.
- Bekanntgabetag wird nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB).
- Fehlt der entsprechende Tag im Folgemonat, endet die Frist am letzten Tag des Monats (§ 188 Abs. 3 BGB).
- Fällt das Fristende auf Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet sie am nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt? - 5Prüferfrage · eigene Seite
Welche Zulässigkeitsvoraussetzungen hat ein Einspruch, und welche Folge hat es, wenn eine fehlt?
- Statthaftigkeit gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten (§ 347 Abs. 1 AO).
- Form: schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift (§ 357 Abs. 1 AO); Frist: ein Monat nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO).
- Beschwer: geltend machen, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein (§ 350 AO).
- Fehlt eine Voraussetzung, wird der Einspruch als unzulässig verworfen (§ 358 S. 2 AO).
Typische Nachfrage: Ist ein Einspruch gegen eine Steuerfestsetzung auf 0 € zulässig?
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