BFH, Urteil vom 20.01.2016 – VI R 14/15
Aus dem Leitsatz
1. Fällt das Ende der Festsetzungsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet sie erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (2. Januar des Folgejahres) .
Leitsatz
- Fällt das Ende der Festsetzungsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet sie erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (2. Januar des Folgejahres) .
- Der Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG ist ein Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 17. Dezember 2014 4 K 402/12 und die Einspruchsentscheidung vom 11. April 2012 sowie der Ablehnungsbescheid vom 12. Januar 2012 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den Kläger für das Jahr 2007 zur Einkommensteuer zu veranlagen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Thüringer Finanzgericht, 17. Dezember 2014, Az: 4 K 402/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 25 EStGVeranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
- § 46 Abs. 4 S. 1 EStGVeranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
- § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStGVeranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
- § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStGVeranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
- § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStGVeranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
- § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStGVeranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
- § 46 Abs. 2 Nr. 5 EStGVeranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
- § 46 Abs. 2 Nr. 6 EStGVeranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
- § 46 Abs. 2 Nr. 7 EStGVeranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
- § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStGVeranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
- § 56 EStDVSteuererklärungspflicht
- § 47 AOErlöschen
- § 108 Abs. 3 AOFristen und Termine
- § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AOFestsetzungsfrist
- § 170 Abs. 1 AOBeginn der Festsetzungsfrist
- § 171 Abs. 3 AOAblaufhemmung
- § 130 Abs. 1 BGBWirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
- § 193 BGBSonn- und Feiertag; Sonnabend
- § 222 Abs. 2 ZPO
- § 31 Abs. 3 S. 1 VwVfG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Arbeitnehmerin A (nur Arbeitslohn, keine Pflichtveranlagung) reicht ihre Erklärung 2022 am 15.01.2027 ein, um eine Erstattung zu erhalten. Wie ist die Rechtslage?
Bei der Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) besteht keine Erklärungspflicht, also keine Anlaufhemmung (AEAO zu § 170 Nr. 3). Die Frist beginnt mit Ablauf 2022 (§ 170 Abs. 1 AO) und endet mit Ablauf des 31.12.2026. § 171 Abs. 3 AO setzt einen Antrag vor Fristablauf voraus. Auch Erstattungsansprüche erlöschen durch Verjährung (§ 47 AO).
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Wann beginnt die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer, und was versteht man unter der Anlaufhemmung?
- Grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres der Entstehung (§ 170 Abs. 1 AO); ESt entsteht mit Ablauf des VZ (§ 36 Abs. 1 EStG).
- Anlaufhemmung bei Erklärungspflicht: Beginn mit Ablauf des Abgabejahres (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO).
- Höchstens drei Jahre Anlaufhemmung.
- Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG; AEAO zu § 170 Nr. 3).
Typische Nachfrage: Wie lange hat ein Arbeitnehmer für eine Antragsveranlagung 2022 Zeit? - 3Klausurfrage · eigene Seite
Das FA gibt einen Einkommensteuerbescheid am Donnerstag, 15.01.2026, zur Post (Inland). Wann gilt er als bekannt gegeben?
Seit 1.1.2025 gilt die Viertagesfiktion (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Der Aufgabetag zählt nicht mit: 16.01. (1), 17.01. (2), 18.01. (3), 19.01.2026 (4). Der 19.01.2026 ist ein Montag, eine Verschiebung nach § 108 Abs. 3 AO ist nicht nötig. Der 18.01. wäre das Ergebnis der alten Dreitagesfiktion (und zudem ein Sonntag).
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Ein Bescheid wird am Dienstag zur Post gegeben; der vierte Tag danach ist ein Samstag. Der Steuerpflichtige findet den Brief bereits am Donnerstag im Briefkasten. Wann ist der Bescheid bekannt gegeben?
Der frühere tatsächliche Zugang verkürzt die Fiktionsfrist nicht (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO); es bleibt bei § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO. Fällt der vierte Tag auf einen Samstag, verschiebt sich die Bekanntgabe entsprechend § 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag, hier also den Montag (AEAO zu § 108 Nr. 2).
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Ein Bescheid gilt am Montag, 31.08.2026, als bekannt gegeben. Wann endet die Einspruchsfrist?
Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO). Nach § 188 Abs. 2 BGB endet sie mit Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Bekanntgabetag entspricht. Einen 31.09. gibt es nicht, daher endet sie nach § 188 Abs. 3 BGB mit Ablauf des letzten Tages des Monats, dem 30.09.2026. Das ist ein Mittwoch, § 108 Abs. 3 AO greift nicht.
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