BFH, Urteil vom 28.08.2019 – II R 8/17
Aus dem Leitsatz
1. NV: Bei einer durch Unterlassen der Anzeige begangenen Hinterziehung von Schenkungsteuer beginnt der Lauf der Hinterziehungszinsen zu dem Zeitpunkt, zu dem das FA bei ordnungsgemäßer Anzeige und Abgabe der Steuererklärung die Steuer festgesetzt hätte .
Leitsatz
- NV: Bei einer durch Unterlassen der Anzeige begangenen Hinterziehung von Schenkungsteuer beginnt der Lauf der Hinterziehungszinsen zu dem Zeitpunkt, zu dem das FA bei ordnungsgemäßer Anzeige und Abgabe der Steuererklärung die Steuer festgesetzt hätte .
- NV: Der Zeitpunkt für den Beginn des Zinslaufs kann unter Berücksichtigung der beim zuständigen FA durchschnittlich erforderlichen Zeit für die Bearbeitung eingegangener Schenkungsteuererklärungen bestimmt werden .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24.11.2016 - 3 K 1628/15 Erb aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Kosten des Finanzgerichtsverfahrens tragen der Kläger zu 80 % und der Beklagte zu 20 %.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 24. November 2016, Az: 3 K 1628/15 Erb, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 235 Abs. 1 S. 1 AOVerzinsung von hinterzogenen Steuern
- § 235 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 AO
- § 370 Abs. 1 Nr. 2 AOSteuerhinterziehung
- § 370 Abs. 4 S. 1 Halbs. 1 AO
- § 30 Abs. 1 ErbStGAnzeige des Erwerbs
- § 31 Abs. 1 ErbStGSteuererklärung
- § 31 Abs. 7 ErbStGSteuererklärung
- § 96 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 FGO
- Art. 3 Abs. 1 GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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