BFH, Urteil vom 01.09.2021 – III R 18/21
Aus dem Leitsatz
1. § 77 EStG ist bei einem erfolgreichen Einspruch gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen wegen unberechtigt erhaltener Kindergeldzahlungen weder unmittelbar noch analog anwendbar.
Leitsatz
- § 77 EStG ist bei einem erfolgreichen Einspruch gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen wegen unberechtigt erhaltener Kindergeldzahlungen weder unmittelbar noch analog anwendbar.
- Es liegt keine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit vor, soweit § 77 EStG seinem Wortlaut nach eine Kostenerstattung nur für Einspruchsverfahren wegen Kindergeldfestsetzungen vorsieht.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 25.03.2021 - 2 K 179/20 (3) aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Bremen, 25. März 2021, Az: 2 K 179/20 (3), Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 77 Abs. 1 S. 1 EStGErstattung von Kosten im Vorverfahren
- § 74 Abs. 1 EStGZahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
- § 77 Abs. 2 EStGErstattung von Kosten im Vorverfahren
- § 31 S. 3 EStGFamilienleistungsausgleich
- § 218 AOVerwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 235 AOVerzinsung von hinterzogenen Steuern
- § 370 AOSteuerhinterziehung
- § 373 AOGewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel
- § 63 SGB 10
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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