BFH, Urteil vom 18.11.2015 – XI R 24-25/14, XI R 24/14, XI R 25/14
Aus dem Leitsatz
1. NV: Wird eine Untätigkeitsklage erhoben, ist nach Ergehen einer (negativen) Einspruchsentscheidung dieses bereits anhängige Klageverfahren fortzuführen .
Leitsatz
- NV: Wird eine Untätigkeitsklage erhoben, ist nach Ergehen einer (negativen) Einspruchsentscheidung dieses bereits anhängige Klageverfahren fortzuführen .
- NV: Die Regelung über die Erstattung von Kosten im Vorverfahren gemäß § 77 EStG ist analog anwendbar, wenn der Einspruch des Kindergeldberechtigten wegen seiner - anstelle des Abzweigungsempfängers - Inanspruchnahme durch Rückforderungsbescheid erfolgreich ist .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Verfahren XI R 24/14 und XI R 25/14 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. Auf die Revisionen der Beklagten werden die Urteile des Sächsischen Finanzgerichts vom 14. Januar 2014 6 K 1785/13 (Kg) und vom 23. Januar 2014 6 K 1078/13 (Kg) sowie die Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 2013 und der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 31. Mai 2012 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die für die Durchführung des Einspruchsverfahrens gegen den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 7. Mai 2012 entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 14. Januar 2014, Az: 6 K 1785/13 (Kg), Urteil; vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 23. Januar 2014, Az: 6 K 1078/13 (Kg), Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 77 Abs. 1 EStGErstattung von Kosten im Vorverfahren
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 77 EStG
- BFH III R 18/21 vom 01.09.2021amtlichKeine Kostenerstattungspflicht im Kindergeldverfahren bei erfolgreichem Rechtsbehelf gegen Hinterziehungszinsen1. § 77 EStG ist bei einem erfolgreichen Einspruch gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen wegen unberechtigt erhaltener Kindergeldzahlungen weder…
- BFH III R 31/14 vom 23.06.2015amtlichKostenerstattung für Einspruch gegen die Erstattung von Kindergeld an einen Sozialleistungsträger1. Kostenerstattung kann auch beansprucht werden, wenn sich der Einspruch nicht gegen eine Kindergeldfestsetzung richtet, sondern gegen den als…
- BFH III R 8/14 vom 13.05.2015amtlichKindergeld - Kein Einspruch gegen die in der Einspruchsentscheidung enthaltene Kostenentscheidung - Unrichtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung i.S. des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO - KostenquoteWendet sich der Einspruchsführer isoliert gegen die im Rahmen einer Einspruchsentscheidung ergangene Kostenentscheidung nach § 77 Abs. 1 und 2 EStG, ist…
- BFH III R 39/12 vom 26.06.2014amtlichAbzweigung des Kindergelds - Erstattung von Kosten im VorverfahrenSoweit der Einspruch des Kindes gegen die Ablehnung der beantragten Abzweigung des Kindergelds an sich selbst erfolgreich ist, ist die Regelung über die…
- BFH III R 46/17 vom 18.12.2019NVKindergeld; Erstattung der Kosten des Vorverfahrens bei Untätigkeitseinspruch1. NV: Gegenstand eines in einem Verfahren auf Festsetzung von Kindergeld eingelegten Untätigkeitseinspruches ist nur das Tätigwerden der Behörde und nicht…
- BFH III R 24/15 vom 13.04.2016NVKindergeld: Kein Einspruch gegen die in der Einspruchsentscheidung enthaltene Kostenentscheidung - Beschwer als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Revision - Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen im Vorverfahren1. NV: Wendet sich ein Einspruchsführer gegen die im Rahmen einer Einspruchsentscheidung ergangene Kostenentscheidung nach § 77 Abs. 1, 2 EStG, ist statthafter…
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche