11. SenatNV

BFH, Urteil vom 18.11.2015 – XI R 24-25/14, XI R 24/14, XI R 25/14

Zum Verhältnis einer Untätigkeitsklage zu einer nachfolgenden Verpflichtungsklage - Erstattung von Aufwendungen im Einspruchsverfahren in Kindergeldsachen bei Abzweigungsfällen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Wird eine Untätigkeitsklage erhoben, ist nach Ergehen einer (negativen) Einspruchsentscheidung dieses bereits anhängige Klageverfahren fortzuführen .

Leitsatz

  1. NV: Wird eine Untätigkeitsklage erhoben, ist nach Ergehen einer (negativen) Einspruchsentscheidung dieses bereits anhängige Klageverfahren fortzuführen .
  2. NV: Die Regelung über die Erstattung von Kosten im Vorverfahren gemäß § 77 EStG ist analog anwendbar, wenn der Einspruch des Kindergeldberechtigten wegen seiner - anstelle des Abzweigungsempfängers - Inanspruchnahme durch Rückforderungsbescheid erfolgreich ist .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Verfahren XI R 24/14 und XI R 25/14 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. Auf die Revisionen der Beklagten werden die Urteile des Sächsischen Finanzgerichts vom 14. Januar 2014 6 K 1785/13 (Kg) und vom 23. Januar 2014 6 K 1078/13 (Kg) sowie die Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 2013 und der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 31. Mai 2012 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die für die Durchführung des Einspruchsverfahrens gegen den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 7. Mai 2012 entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 14. Januar 2014, Az: 6 K 1785/13 (Kg), Urteil; vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 23. Januar 2014, Az: 6 K 1078/13 (Kg), Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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