BFH, Urteil vom 18.12.2019 – III R 46/17
Aus dem Leitsatz
1. NV: Gegenstand eines in einem Verfahren auf Festsetzung von Kindergeld eingelegten Untätigkeitseinspruches ist nur das Tätigwerden der Behörde und nicht bereits die Festsetzung des begehrten Kindergelds .
Leitsatz
- NV: Gegenstand eines in einem Verfahren auf Festsetzung von Kindergeld eingelegten Untätigkeitseinspruches ist nur das Tätigwerden der Behörde und nicht bereits die Festsetzung des begehrten Kindergelds .
- NV: Der Gegenstandswert eines solchen Vorverfahrens bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Sätze 1 und 3 RVG nach § 52 Abs. 1 GKG und ist mit 10 % des streitigen Kindergeldbetrages anzusetzen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 06.06.2017 - 5 K 148/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 6. Juni 2017, Az: 5 K 148/16, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 77 EStGErstattung von Kosten im Vorverfahren
- § 52 Abs. 1 GKG
- § 2 Abs. 1 RVG
- § 23 Abs. 1 S. 1 RVG
- § 23 Abs. 1 S. 3 RVG
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