3. SenatNV

BFH, Urteil vom 18.12.2019 – III R 46/17

Kindergeld; Erstattung der Kosten des Vorverfahrens bei Untätigkeitseinspruch
ECLI: DE:BFH:2019:U.181219.IIIR46.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Gegenstand eines in einem Verfahren auf Festsetzung von Kindergeld eingelegten Untätigkeitseinspruches ist nur das Tätigwerden der Behörde und nicht bereits die Festsetzung des begehrten Kindergelds .

Leitsatz

  1. NV: Gegenstand eines in einem Verfahren auf Festsetzung von Kindergeld eingelegten Untätigkeitseinspruches ist nur das Tätigwerden der Behörde und nicht bereits die Festsetzung des begehrten Kindergelds .
  2. NV: Der Gegenstandswert eines solchen Vorverfahrens bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Sätze 1 und 3 RVG nach § 52 Abs. 1 GKG und ist mit 10 % des streitigen Kindergeldbetrages anzusetzen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 06.06.2017 - 5 K 148/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 6. Juni 2017, Az: 5 K 148/16, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 77 EStGErstattung von Kosten im Vorverfahren
  • § 52 Abs. 1 GKG
  • § 2 Abs. 1 RVG
  • § 23 Abs. 1 S. 1 RVG
  • § 23 Abs. 1 S. 3 RVG

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