BFH, Urteil vom 23.06.2015 – III R 31/14
Aus dem Leitsatz
1. Kostenerstattung kann auch beansprucht werden, wenn sich der Einspruch nicht gegen eine Kindergeldfestsetzung richtet, sondern gegen den als Abrechnungsbescheid zu qualifizierenden Hinweis, dass wegen des Erstattungsanspruchs eines Sozialleistungsträgers kein Kindergeld an den Berechtigten gezahlt wird .
Leitsatz
- Kostenerstattung kann auch beansprucht werden, wenn sich der Einspruch nicht gegen eine Kindergeldfestsetzung richtet, sondern gegen den als Abrechnungsbescheid zu qualifizierenden Hinweis, dass wegen des Erstattungsanspruchs eines Sozialleistungsträgers kein Kindergeld an den Berechtigten gezahlt wird .
- Der Einspruch ist auch dann erfolgreich, wenn er von der Familienkasse nicht im Sinne des Einspruchsführers formell beschieden wird, sondern sein wirtschaftliches Interesse durch unmittelbare Zahlung des Sozialleistungsträgers an ihn erfüllt wird .
- Der Einspruch ist vollen Umfangs erfolgreich, wenn während des Einspruchsverfahrens zu keinem Zeitpunkt mehr als der letztlich zugesprochene Betrag gefordert wurde .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21. August 2014 11 K 2070/13 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 21. August 2014, Az: 11 K 2070/13 Kg, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 74 Abs. 2 EStGZahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
- § 77 Abs. 1 S. 1 EStGErstattung von Kosten im Vorverfahren
- § 218 Abs. 2 AOVerwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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