BFH, Urteil vom 02.06.2022 – III R 9/21
Aus dem Leitsatz
1. Musste das Jobcenter wegen unterlassener oder verzögerter Kindergeldzahlungen an den Kindergeldberechtigten höhere Leistungen erbringen, kann es gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 SGB X einen Erstattungsanspruch gegen die Familienkasse haben und können die Kindergeldansprüche des Berechtigten gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 107 SGB X als erfüllt gelten…
Leitsatz
- Musste das Jobcenter wegen unterlassener oder verzögerter Kindergeldzahlungen an den Kindergeldberechtigten höhere Leistungen erbringen, kann es gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 SGB X einen Erstattungsanspruch gegen die Familienkasse haben und können die Kindergeldansprüche des Berechtigten gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 107 SGB X als erfüllt gelten und gemäß § 47 AO erloschen sein.
- Dies gilt nicht, wenn die Familienkasse das Kindergeld für den jeweiligen Monat im jeweiligen Monat ausgezahlt hat oder wenn die Familienkasse bereits selbst geleistet hat, bevor sie von der Leistung des Jobcenters Kenntnis erlangt hat.
- Die Familienkasse hat von der Leistung des Jobcenters Kenntnis erlangt, sobald die Information, ab wann das Jobcenter Leistungen erbringt und es deshalb "Erstattung" gemäß §§ 102 ff. SGB X begehrt, in ihren Geschäftsgang gelangt ist; die Kenntnis des Sachbearbeiters ist nicht erforderlich.
- Die Unkenntnis des Jobcenters von der Festsetzung und Zahlung des Kindergelds ist unerheblich; § 107 SGB X i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X stellt allein auf die rechtzeitige Erfüllung der Leistungsverpflichtung durch die Familienkasse ab.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Familienkasse werden das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18.12.2019 - 2 K 1817/17 und der Abrechnungsbescheid der Familienkasse vom 12.05.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.06.2017 dahingehend geändert, dass bei Auszahlung des Kindergelds für die Zeit von Oktober 2016 bis März 2017 noch nicht als erfüllt geltende Kindergeldansprüche des Klägers in Höhe von 1.146 € (3 x 190 € + 3 x 192 €) bestanden haben; seine Rückzahlungsverpflichtung wird von 2.096 € um 1.146 € auf 950 € (5 x 190 €) verringert. Im Übrigen werden die Klage des Klägers und die Revision der Familienkasse als unbegründet zurückgewiesen. Die Familienkasse trägt 46 % und der Kläger 54 % der Kosten des Verfahrens sowie 54 % der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 18. Dezember 2019, Az: 2 K 1817/17, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 37 AOAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 47 AOErlöschen
- § 218 AOVerwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 31 S. 3 EStGFamilienleistungsausgleich
- § 62ff Abs. 2 EStG
- § 62 Abs. 2 EStGAnspruchsberechtigte
- § 74 Abs. 2 EStGZahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
- § 19 SGB 2
- § 45ff SGB 10
- § 45 SGB 10
- § 102ff SGB 10
- § 102 SGB 10
- § 104 SGB 10
- § 107 SGB 10
- § 111 SGB 10
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Arbeitnehmerin A (nur Arbeitslohn, keine Pflichtveranlagung) reicht ihre Erklärung 2022 am 15.01.2027 ein, um eine Erstattung zu erhalten. Wie ist die Rechtslage?
Bei der Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) besteht keine Erklärungspflicht, also keine Anlaufhemmung (AEAO zu § 170 Nr. 3). Die Frist beginnt mit Ablauf 2022 (§ 170 Abs. 1 AO) und endet mit Ablauf des 31.12.2026. § 171 Abs. 3 AO setzt einen Antrag vor Fristablauf voraus. Auch Erstattungsansprüche erlöschen durch Verjährung (§ 47 AO).
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