3. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 19.01.2023 – III R 36/21

Allgemeine Leistungsklage des Jobcenters gegen die Familienkasse wegen Erstattung
ECLI: DE:BFH:2023:U.190123.IIIR36.21.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Erstattungsansprüche des Jobcenters nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. §§ 102 bis 105 SGB X sind mit der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen, da zwischen den Leistungsträgern kein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht.

Leitsatz

  1. Erstattungsansprüche des Jobcenters nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. §§ 102 bis 105 SGB X sind mit der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen, da zwischen den Leistungsträgern kein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht.
  2. Für die Monate, in denen die Familienkasse rechtzeitig geleistet hat, scheidet ein Erstattungsanspruch des Jobcenters aus (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, Senatsurteil vom 02.06.2022 - III R 9/21, BFHE 277, 294, BStBl II 2022, 840).
  3. Ein Erstattungsanspruch ist außerdem ausgeschlossen, wenn die Familienkasse selbst geleistet hat, bevor sie von der Leistung des Jobcenters Kenntnis erlangt hat (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, Senatsurteil vom 02.06.2022 - III R 9/21, BFHE 277, 294, BStBl II 2022, 840).
  4. Im Fall des § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X hat die Familienkasse von der Leistung des Jobcenters Kenntnis erlangt, sobald eine entsprechende Mitteilung unter der eigens für Erstattungsanträge eingerichteten Funktionsadresse der Familienkasse eingegangen ist.
  5. Organisatorische Entscheidungen der Familienkasse, die dazu führen, dass dem für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergelds zuständigen Sachbearbeiter eine in den Geschäftsbereich gelangte Information nicht bekannt wird, rechtfertigen es nicht, diese im Verhältnis zu Dritten als unbekannt zu werten.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 16.04.2021 - 2 K 302/18 wird dahingehend geändert, dass die Familienkasse verurteilt wird, dem Jobcenter 486 € zu erstatten. Im Übrigen werden die Klage des Jobcenters und die Revision der Familienkasse abgewiesen. Die Familienkasse trägt 3/5 und das Jobcenter 2/5 der Kosten des Verfahrens.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 16. April 2021, Az: 2 K 302/18, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 62 EStGAnspruchsberechtigte
  • §§ 62ff EStG
  • § 74 Abs. 2 EStGZahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
  • § 102 SGB 10
  • §§ 102ff SGB 10
  • § 111 SGB 10
  • § 104 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 SGB 10
  • § 40 Abs. 1 FGOKlagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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