BFH, Urteil vom 09.07.2026 – III R 37/23
Aus dem Leitsatz
1. Die in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) gezahlte Kinderzulage ist bei der Berechnung des Differenzkindergeldes in Höhe des Bruttobetrags zu berücksichtigen.
Leitsatz
- Die in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) gezahlte Kinderzulage ist bei der Berechnung des Differenzkindergeldes in Höhe des Bruttobetrags zu berücksichtigen.
- Der in der Schweiz gewährte steuerliche Kinderabzug ist keine Familienleistung im Sinne des Art. 1 Buchst. z der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und deswegen nicht im Rahmen des Differenzkindergeldes anzurechnen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revisionen der Klägerin und der Familienkasse wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19.09.2023 - 5 K 1783/16 aufgehoben und die Bescheide der Familienkasse vom 31.03.2016, geändert durch den Bescheid vom 20.06.2016 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung der Familienkasse vom 21.06.2016 dahingehend geändert, dass Differenzkindergeld in folgender Höhe festgesetzt wird: für die Monate Januar 2013 bis Dezember 2014 auf jeweils 4 € für die Monate Januar 2015 bis Dezember 2015 auf jeweils 12 € für die Monate Januar 2016 bis April 2016 auf jeweils 16 € für den Monat Mai 2016 auf 20 € für den Monat Juni 2016 auf 12 € Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 19. September 2023, Az: 5 K 1783/16, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 62 Abs. 1 EStGAnspruchsberechtigte
- Art. 1 Buchst. z EGV 883/2004
- Art. 3 Abs. 1 EGV 883/2004
- Art. 11 Abs. 1 EGV 883/2004
- Art. 11 Abs. 3 EGV 883/2004
- Art. 13 Abs. 1 Buchst. a EGV 883/2004
- Art. 13 Abs. 1 Buchst. b EGV 883/2004
- Art. 13 Abs. 3 EGV 883/2004
- Art. 68 Abs. 1 EGV 883/2004
- Art. 68 Abs. 2 EGV 883/2004
- Art. 14 Abs. 8 EGV 987/2009
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