3. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 13.08.2026 – III R 27/24

Kindergeldanspruch einer Unionsbürgerin aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Anschluss an Schwangerschaft und Geburt
ECLI: DE:BFH:2026:U.130826.IIIR27.24.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Die Voraussetzungen des aus der unionsrechtlichen Freizügigkeit als Arbeitnehmerin abgeleiteten Kindergeldanspruchs gemäß § 62 Abs. 1a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU können nach Schwangerschaft und Geburt vorübergehend auch unabhängig von dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und einer…

Leitsatz

  1. Die Voraussetzungen des aus der unionsrechtlichen Freizügigkeit als Arbeitnehmerin abgeleiteten Kindergeldanspruchs gemäß § 62 Abs. 1a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU können nach Schwangerschaft und Geburt vorübergehend auch unabhängig von dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und einer tatsächlichen Arbeitsuche erfüllt sein.
  2. Eine Mutter, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitsuche im Spätstadium der Schwangerschaft oder nach der Geburt des Kindes aufgegeben hat, behält ihre freizügigkeitsrechtliche "Arbeitnehmereigenschaft", sofern sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt ihre Beschäftigung wieder aufnimmt oder eine andere Stelle findet (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Saint Prix vom 19.06.2014 - C-507/12, ECLI:EU:C:2014:2007).
  3. Das Finanzgericht als Tatsacheninstanz hat im Betrachtungszeitraum von zwölf Monaten nach der Geburt alle Einzelfallumstände in den Blick zu nehmen, um zu entscheiden, ob der Zeitraum, der zwischen der Geburt des Kindes und der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit oder des Findens einer anderen Stelle seitens der Mutter liegt, noch als angemessen angesehen werden kann.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25.06.2024 - 10 K 316/24 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 25. Juni 2024, Az: 10 K 316/24 Kg, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 62 Abs. 1a S. 3 EStGAnspruchsberechtigte
  • § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU
  • § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU
  • § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FreizügG/EU
  • § 4a Abs. 6 Nr. 3 FreizügG/EU
  • Art. 45 AEUV
  • Art. 7 Abs. 1 Buchst. a EGRL 38/2004
  • Art. 7 Abs. 3 EGRL 38/2004
  • Art. 11 Abs. 2 EGRL 38/2004
  • Art. 16 Abs. 3 EGRL 38/2004
  • Art. 15 Abs. 2 EUGrdRCh
  • Art. 52 Abs. 2 EUGrdRCh
  • Art. 2 Abs. 1 GG
  • Art. 20 Abs. 3 GG

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