BFH, Urteil vom 27.11.2019 – III R 28/17
Aus dem Leitsatz
1. Für die Frage, ob ein volljähriges behindertes Kind i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG unfähig ist, sich selbst zu unterhalten, sind die dem Kind zur Verfügung stehenden Mittel auch dann nicht um das (fiktive) Kindergeld zu kürzen, wenn das Kindergeld im Falle seiner Festsetzung an das Kind weitergeleitet werden würde und ohne die Weiterleitung die…
Leitsatz
- Für die Frage, ob ein volljähriges behindertes Kind i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG unfähig ist, sich selbst zu unterhalten, sind die dem Kind zur Verfügung stehenden Mittel auch dann nicht um das (fiktive) Kindergeld zu kürzen, wenn das Kindergeld im Falle seiner Festsetzung an das Kind weitergeleitet werden würde und ohne die Weiterleitung die Voraussetzungen einer Abzweigung des Kindergelds an das Kind vorlägen .
- Die Nachrangigkeit der Sozialhilfe gegenüber anderen Sozialleistungen bewirkt für sich noch nicht, dass die Sozialhilfe insoweit bei den kindeseigenen Bezügen nicht berücksichtigt werden darf. Nur soweit der Sozialleistungsträger die Eltern in Regress nimmt, kommt eine Minderung der Bezüge in Betracht .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
- Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 09.10.2017 - 8 K 1227/16 (Kg) aufgehoben, soweit der Klage für den Zeitraum Oktober 2015 bis Juni 2016 stattgegeben wurde.
- Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
- Unter Aufhebung der Kostenentscheidung des Finanzgerichts werden die Kosten des gesamten Verfahrens dem Kläger auferlegt.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 9. Oktober 2017, Az: 8 K 1227/16 (Kg), Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 62 Abs. 1 S. 1 EStGAnspruchsberechtigte
- § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStGKinder, Freibeträge für Kinder
- § 74 Abs. 1 EStGZahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
- § 53 SGB 12
- §§ 53ff SGB 12
- § 19 Abs. 3 SGB 12
- § 43 Abs. 5 SGB 12
- § 67 S. 2 EStGAntrag
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Erläutern Sie die Ausnahme für eigene Wohnzwecke nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG.
- Zwei Alternativen: ausschließliche Eigennutzung seit Anschaffung/Fertigstellung oder Eigennutzung im Veräußerungsjahr und den beiden Vorjahren (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG).
- Für Alt. 2 genügt ein zusammenhängender Zeitraum über drei Kalenderjahre; das erste und letzte Jahr müssen nicht voll ausgefüllt sein (BFH, Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16).
- Unentgeltliche Überlassung an ein nach § 32 EStG zu berücksichtigendes Kind ist Eigennutzung, Vermietung oder Überlassung an sonstige Angehörige nicht (BFH, Urteil vom 24.05.2022, IX R 28/21).
- Bei gemischter Nutzung ist nach Wohnflächen aufzuteilen (BFH, Urteil vom 19.07.2022, IX R 20/21); Grund und Boden folgt dem Gebäudeteil (BFH, Urteil vom 26.09.2023, IX R 14/22).
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn die Wohnung bis zur Mitte des Vorvorjahres vermietet und erst danach selbst genutzt wurde?
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