3. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 27.11.2019 – III R 28/17

Kindergeld für behinderte Kinder; keine Berücksichtigung des Kindergelds als kindeseigene Mittel
ECLI: DE:BFH:2019:U.271119.IIIR28.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Für die Frage, ob ein volljähriges behindertes Kind i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG unfähig ist, sich selbst zu unterhalten, sind die dem Kind zur Verfügung stehenden Mittel auch dann nicht um das (fiktive) Kindergeld zu kürzen, wenn das Kindergeld im Falle seiner Festsetzung an das Kind weitergeleitet werden würde und ohne die Weiterleitung die…

Leitsatz

  1. Für die Frage, ob ein volljähriges behindertes Kind i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG unfähig ist, sich selbst zu unterhalten, sind die dem Kind zur Verfügung stehenden Mittel auch dann nicht um das (fiktive) Kindergeld zu kürzen, wenn das Kindergeld im Falle seiner Festsetzung an das Kind weitergeleitet werden würde und ohne die Weiterleitung die Voraussetzungen einer Abzweigung des Kindergelds an das Kind vorlägen .
  2. Die Nachrangigkeit der Sozialhilfe gegenüber anderen Sozialleistungen bewirkt für sich noch nicht, dass die Sozialhilfe insoweit bei den kindeseigenen Bezügen nicht berücksichtigt werden darf. Nur soweit der Sozialleistungsträger die Eltern in Regress nimmt, kommt eine Minderung der Bezüge in Betracht .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

  1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 09.10.2017 - 8 K 1227/16 (Kg) aufgehoben, soweit der Klage für den Zeitraum Oktober 2015 bis Juni 2016 stattgegeben wurde.
  2. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
  3. Unter Aufhebung der Kostenentscheidung des Finanzgerichts werden die Kosten des gesamten Verfahrens dem Kläger auferlegt.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 9. Oktober 2017, Az: 8 K 1227/16 (Kg), Urteil

Zitierte Normen

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