BFH, Urteil vom 13.05.2015 – III R 8/14
Aus dem Leitsatz
Wendet sich der Einspruchsführer isoliert gegen die im Rahmen einer Einspruchsentscheidung ergangene Kostenentscheidung nach § 77 Abs. 1 und 2 EStG, ist statthafter Rechtsbehelf hiergegen ausschließlich die Klage, nicht (auch) der Einspruch.
Leitsatz
Wendet sich der Einspruchsführer isoliert gegen die im Rahmen einer Einspruchsentscheidung ergangene Kostenentscheidung nach § 77 Abs. 1 und 2 EStG, ist statthafter Rechtsbehelf hiergegen ausschließlich die Klage, nicht (auch) der Einspruch.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26. September 2012 7 K 470/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.&
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 26. September 2012, Az: 7 K 470/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 77 Abs. 1 EStGErstattung von Kosten im Vorverfahren
- § 347 AOStatthaftigkeit des Einspruchs
- § 348 Nr. 1 AOAusschluss des Einspruchs
- § 63 SGB 10
- § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO
- § 73 Abs. 3 S. 3 VwGO
- § 77 Abs. 2 EStGErstattung von Kosten im Vorverfahren
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- Form: schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift (§ 357 Abs. 1 AO); Frist: ein Monat nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 S. 1 AO).
- Beschwer: geltend machen, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein (§ 350 AO).
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- Form: schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift (§ 357 Abs. 1 AO); unrichtige Bezeichnung schadet nicht.
- Frist: ein Monat nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 AO); bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr (§ 356 Abs. 2 AO).
- Beschwer (§ 350 AO), Einspruchsbefugnis (§§ 350, 352 AO) und kein Einspruchsverzicht oder Rücknahme (§§ 354, 362 AO).
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Zulässigkeit des Einspruchs – vier Voraussetzungen?
Statthaftigkeit (§ 347 AO), Form (§ 357 Abs. 1 AO), Frist (§ 355 AO), Beschwer (§ 350 AO). Fehlt eine: Verwerfung als unzulässig (§ 358 S. 2 AO).
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