BFH, Urteil vom 13.04.2016 – III R 24/15
Aus dem Leitsatz
1. NV: Wendet sich ein Einspruchsführer gegen die im Rahmen einer Einspruchsentscheidung ergangene Kostenentscheidung nach § 77 Abs. 1, 2 EStG, ist statthafter Rechtsbehelf ausschließlich die Klage, nicht (auch) der Einspruch (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2015 III R 8/14, BFHE 249, 422, BStBl II 2015, 844).
Leitsatz
- NV: Wendet sich ein Einspruchsführer gegen die im Rahmen einer Einspruchsentscheidung ergangene Kostenentscheidung nach § 77 Abs. 1, 2 EStG, ist statthafter Rechtsbehelf ausschließlich die Klage, nicht (auch) der Einspruch (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2015 III R 8/14, BFHE 249, 422, BStBl II 2015, 844).
- NV: Wird die Klage entsprechend dem Antrag des Beklagten abgewiesen, erfordert die Revision dessen materielle Beschwer. Eine derartige materielle Beschwer liegt wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkung auch dann vor, wenn das FG die Klage statt durch Sachurteil durch Prozessurteil als unzulässig abweist, es sei denn, der Beklagte kann nach dem Prozessurteil nicht mehr mit einer neuen Klage überzogen werden.
- NV: Der Urkundsbeamte des FG darf in einem nach § 149 FGO ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss nicht über die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen im Vorverfahren entscheiden, und zwar unabhängig davon, ob eine Entscheidung nach § 77 EStG oder nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO ergeht. Im erstgenannten Fall entscheidet die Familienkasse oder bei Streit hierüber das FG, im zweitgenannten Fall das FG.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25. März 2015 15 K 3756/14 Kg aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 25. März 2015, Az: 15 K 3756/14 Kg, Urteil; nachgehend FG Düsseldorf, 10. August 2016, Az: 15 K 1864/16 Kg, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 77 Abs. 1 EStGErstattung von Kosten im Vorverfahren
- § 77 Abs. 2 EStGErstattung von Kosten im Vorverfahren
- § 40 Abs. 2 FGOKlagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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