§ 149 FGO
(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.
(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.
(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.
(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 28.3.2001 I 442, 2262. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Rechtsprechung des BFH zu § 149 FGO
8 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 15.04.2015, V R 27/14BStBl/amtlich
1. Der Tatbestand "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG muss nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (z.B. in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt sein. 2.…
- BFH, Beschluss vom 27.11.2020, X E 4/20NV
1. NV: Für eine Erinnerung gegen die Festsetzung der den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen (§ 149 Abs. 2 FGO) ist derjenige Spruchkörper zuständig, der die Kostengrundentscheidung erlassen hat. 2. NV: "Dieselbe Angelegenheit" (§ 7 Abs. 1 RVG) ist…
- BFH, Urteil vom 13.04.2016, III R 24/15NV
1. NV: Wendet sich ein Einspruchsführer gegen die im Rahmen einer Einspruchsentscheidung ergangene Kostenentscheidung nach § 77 Abs. 1, 2 EStG, ist statthafter Rechtsbehelf ausschließlich die Klage, nicht (auch) der Einspruch (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai…
- BFH, Beschluss vom 16.03.2016, VII B 102/15NV
1. NV: Die Aufrechnung des FA mit einem Steueranspruch gegen einen Kostenerstattungsanspruch des Steuerpflichtigen nach § 226 AO ist grundsätzlich zulässig . 2. NV: Der Kostenfestsetzungsbeschluss hat keine anspruchs- oder fälligkeitsbegründende Funktion . 3.…
- BFH, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.07.2015, X K 5/13NV
Kostenfestsetzung bei einer mehreren Geschäften dienenden Geschäftsreise - Teilnahme an mehreren mündlichen Verhandlungen vor dem BFH an einem Tag - Kostenerstattungsanspruch des wegen überlanger Verfahrensdauer verklagten Bundeslandes - Erstattungsfähigkeit…
- BFH, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.03.2015, X K 8/13NV
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss des Urkundsbeamten vom 20.10.2014 X K 3/13 - Kostenfestsetzung bei einer mehreren Geschäften dienenden Geschäftsreise - Kostenerstattungsanspruch des wegen überlanger Verfahrensdauer verklagten Bundeslandes …
- BFH, Beschluss vom 05.12.2013, X E 10/13NV
NV: Einwendungen gegen die Kostenlastentscheidung können nicht mit einer Erinnerung geltend gemacht werden, da der Kostenbeamte und das Gericht an diese gebunden sind .
- BFH, Beschluss vom 22.09.2011, IV S 7/11NV
1. NV: Über die Frage, ob ein eingezahlter Gerichtskostenvorschuss zu verzinsen ist, hat gemäß § 149 Abs. 1 FGO ausschließlich der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs (hier Finanzgericht) im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 139 Abs. 1 FGO…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche