4. SenatNV
BFH, Beschluss vom 22.09.2011 – IV S 7/11
Verzinsung des eingezahlten Gerichtskostenvorschusses - Kein Rechtsmittel gegen Ablehnung der Erinnerung - Keine Auslegung des Feststellungsbegehrens als Feststellungsklage
Aus dem Leitsatz
1. NV: Über die Frage, ob ein eingezahlter Gerichtskostenvorschuss zu verzinsen ist, hat gemäß § 149 Abs. 1 FGO ausschließlich der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs (hier Finanzgericht) im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 139 Abs. 1 FGO durch Beschluss zu entscheiden .
Leitsatz
- NV: Über die Frage, ob ein eingezahlter Gerichtskostenvorschuss zu verzinsen ist, hat gemäß § 149 Abs. 1 FGO ausschließlich der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs (hier Finanzgericht) im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 139 Abs. 1 FGO durch Beschluss zu entscheiden .
- NV: Gegen die Kostenfestsetzung ist die Erinnerung gegeben. Ein Rechtsmittel gegen den die Erinnerung ablehnenden Beschluss steht nicht zur Verfügung .
- NV: Der Antrag auf eine abweichende Kostenfestsetzung in einem isolierten Feststellungsverfahren entbehrt einer gesetzlichen Grundlage .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 249 BGBArt und Umfang des Schadensersatzes
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