BFH, Beschluss vom 18.07.2019 – VII R 9/19 (VII R 4/09), VII R 9/19, VII R 4/09
Aus dem Leitsatz
Hat das BVerfG entschieden, dass eine Steuerrechtsnorm mit Bestimmungen des GG unvereinbar ist und die Fortgeltung der Vorschrift bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber angeordnet, und wird deshalb ein Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, entspricht es billigem Ermessen, der Finanzbehörde die Verfahrenskosten aufzuerlegen .
Leitsatz
Hat das BVerfG entschieden, dass eine Steuerrechtsnorm mit Bestimmungen des GG unvereinbar ist und die Fortgeltung der Vorschrift bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber angeordnet, und wird deshalb ein Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, entspricht es billigem Ermessen, der Finanzbehörde die Verfahrenskosten aufzuerlegen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Nach Erledigung der Hauptsache werden die Kosten des gesamten Verfahrens nach § 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung dem Beklagten auferlegt. Das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 25.11.2008 - 2 K 2284/04 ist gegenstandslos.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 25. November 2008, Az: 2 K 2284/04, Urteil; vorgehend BFH, 15. Februar 2011, Az: VII R 4/09, Vorlagebeschluss; vorgehend BVerfG, 11. Dezember 2018, Az: 2 BvL 4/11, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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