BFH, Urteil vom 30.01.2024 – III R 15/23
Aus dem Leitsatz
1. § 67 Satz 1 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (i.d.F. des Gesetzes zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen) begründet keine Sperrwirkung dahingehend, dass ein elektronischer Kindergeldantrag nur noch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zulässig ist.
Leitsatz
- § 67 Satz 1 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (i.d.F. des Gesetzes zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen) begründet keine Sperrwirkung dahingehend, dass ein elektronischer Kindergeldantrag nur noch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zulässig ist.
- Hat die Familienkasse einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente über das besondere elektronische Behördenpostfach eröffnet, kann darüber ein elektronischer Kindergeldantrag auch ohne Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes formwirksam gestellt werden.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 20.04.2023 - 9 K 39/23 und der Ablehnungsbescheid der Familienkasse vom 07.04.2022 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 19.12.2022 aufgehoben. Die Familienkasse wird verpflichtet, über den Kindergeldantrag des Klägers vom 27.12.2021/31.12.2021 erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Revision als unzulässig verworfen. Die Kosten des Klageverfahrens hat die Familienkasse zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 20. April 2023, Az: 9 K 39/23, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 67 S. 1 EStGAntrag
- § 87a Abs. 1 S. 1 AOElektronische Kommunikation
- § 135 FGOKosten
- § 1 EGovG
- § 2 EGovG
- § 6 Abs. 2 ERVV
- § 19 RAVPV
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