3. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 30.01.2024 – III R 15/23

Zulässigkeit eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das besondere elektronische Behördenpostfach der Familienkasse übermittelten Kindergeldantrags
ECLI: DE:BFH:2024:U.300124.IIIR15.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. § 67 Satz 1 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (i.d.F. des Gesetzes zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen) begründet keine Sperrwirkung dahingehend, dass ein elektronischer Kindergeldantrag nur noch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zulässig ist.

Leitsatz

  1. § 67 Satz 1 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (i.d.F. des Gesetzes zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen) begründet keine Sperrwirkung dahingehend, dass ein elektronischer Kindergeldantrag nur noch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zulässig ist.
  2. Hat die Familienkasse einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente über das besondere elektronische Behördenpostfach eröffnet, kann darüber ein elektronischer Kindergeldantrag auch ohne Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes formwirksam gestellt werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 20.04.2023 - 9 K 39/23 und der Ablehnungsbescheid der Familienkasse vom 07.04.2022 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 19.12.2022 aufgehoben. Die Familienkasse wird verpflichtet, über den Kindergeldantrag des Klägers vom 27.12.2021/31.12.2021 erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Revision als unzulässig verworfen. Die Kosten des Klageverfahrens hat die Familienkasse zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 20. April 2023, Az: 9 K 39/23, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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