BFH, Urteil vom 18.05.2017 – III R 11/15
Aus dem Leitsatz
Haben die Eltern eines Kindes einen Elternteil als Kindergeldberechtigten bestimmt, so erlöschen die Rechtswirkungen der Bestimmung, wenn sich die Eltern trennen und das Kind ausschließlich im Haushalt eines der beiden Elternteile lebt. Die ursprüngliche Berechtigtenbestimmung lebt nicht wieder auf, wenn die Eltern und das Kind wegen eines…
Leitsatz
Haben die Eltern eines Kindes einen Elternteil als Kindergeldberechtigten bestimmt, so erlöschen die Rechtswirkungen der Bestimmung, wenn sich die Eltern trennen und das Kind ausschließlich im Haushalt eines der beiden Elternteile lebt. Die ursprüngliche Berechtigtenbestimmung lebt nicht wieder auf, wenn die Eltern und das Kind wegen eines Versöhnungsversuchs wieder in einem gemeinsamen Haushalt leben .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30. April 2014 12 K 1044/11 insoweit aufgehoben, als das Finanzgericht der Klage stattgegeben hat. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Unter Aufhebung der Kostenentscheidung des Finanzgerichts werden die Kosten des gesamten Verfahrens dem Kläger auferlegt. Er hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im finanzgerichtlichen Verfahren zu tragen. Außergerichtliche Kosten, die dieser im Revisionsverfahren entstanden sind, sind nicht erstattungsfähig.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 30. April 2014, Az: 12 K 1044/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 64 EStGZusammentreffen mehrerer Ansprüche
- § 67 EStGAntrag
- § 37 Abs. 2 AOAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
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Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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