3. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 12.10.2023 – III R 38/21

Per E-Mail gestellter Kindergeldantrag formwirksam
ECLI: DE:BFH:2023:U.121023.IIIR38.21.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Entgegen V 5.2 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz 2023 (DA-KG 2023) enthält § 67 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kein Unterschriftserfordernis.

Leitsatz

  1. Entgegen V 5.2 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz 2023 (DA-KG 2023) enthält § 67 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kein Unterschriftserfordernis.
  2. An die Form eines Kindergeldantrags sind keine hohen Anforderungen zu stellen, da das Kindergeld der Wahrung des Grundsatzes der Steuerfreiheit des Existenzminimums und der Förderung der Familie dient.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Familienkasse wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 06.07.2021 - 5 K 1714/20 aufgehoben. Der Bescheid der Familienkasse vom 31.03.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.06.2020 wird dahingehend geändert, dass der Klägerin am 29.06.2020 ein Anspruch auf Auszahlung des für ihre Kinder A und B für die Monate Mai 2018 bis einschließlich April 2019 festgesetzten Kindergelds in Höhe von 4.656 € zustand. Im Übrigen wird die Revision der Familienkasse als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Familienkasse zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 6. Juli 2021, Az: 5 K 1714/20, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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