BFH, Beschluss vom 04.09.2024 – XI R 25/21
Aus dem Leitsatz
1. Pensionsrückstellungen sind dem Grunde nach auch für erteilte Versorgungszusagen im Sinne des § 6a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu bilden, die einen rechtsverbindlichen Anspruch auf Versorgungsleistungen bei Eintritt des Versorgungsfalls unter der aufschiebenden Bedingung einräumen, dass sich die Höhe der zugesagten Leistung danach richtet…
Leitsatz
- Pensionsrückstellungen sind dem Grunde nach auch für erteilte Versorgungszusagen im Sinne des § 6a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu bilden, die einen rechtsverbindlichen Anspruch auf Versorgungsleistungen bei Eintritt des Versorgungsfalls unter der aufschiebenden Bedingung einräumen, dass sich die Höhe der zugesagten Leistung danach richtet, welchen Wert eine Rückdeckungslebensversicherung, die in Fondsanteile investiert, beim Eintritt des Versorgungsfalls hat.
- Der Teilwert einer Pensionsverpflichtung richtet sich auch bei beitragsorientierten Leistungszusagen ohne garantierte Mindestleistung nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG für den Teil der Versorgungszusage, der auf einer Zusage im Rahmen einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung beruht, und im Übrigen nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG. Der Teilwert ist nicht abweichend von § 6a Abs. 3 EStG mit dem jeweils aktuellen Wert der Rückdeckungslebensversicherung (beziehungsweise der Fondsanteile) zum jeweiligen Bilanzstichtag zu bewerten.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revisionen des Beklagten und der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18.03.2021 - 10 K 4131/15 K,G,F werden als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Beklagte zu 1/5 und die Klägerin zu 4/5.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 18. März 2021, Az: 10 K 4131/15 K,G,F, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 4 Abs. 3 EStGGewinnbegriff im Allgemeinen
- § 5 Abs. 1 S. 1 EStGGewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
- § 6a Abs. 1 EStGPensionsrückstellung
- § 6a Abs. 3 EStGPensionsrückstellung
- § 6a Abs. 4 EStGPensionsrückstellung
- § 8 Abs. 1 KStGErmittlung des Einkommens
- § 27 Abs. 2 KStGNicht in das Nennkapital geleistete Einlagen
- § 28 Abs. 1 S. 3 KStGUmwandlung von Rücklagen in Nennkapital und Herabsetzung des Nennkapitals
- § 249 Abs. 1 S. 1 HGBRückstellungen
- § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG
- § 2 Abs. 5 BetrAVG
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 351 Abs. 1 AOBindungswirkung anderer Verwaltungsakte
- § 40 Abs. 2 FGOKlagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
- § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 1 Halbs. 1 EStG
- § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 1 Halbs. 2 EStG
- § 6a Abs. 1 Nr. 1 EStGPensionsrückstellung
- § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStGPensionsrückstellung
- § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStGPensionsrückstellung
- § 158 BGBAufschiebende und auflösende Bedingung
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Einkunftsarten & Einkünfteermittlung§ 4 EStGRegelmäßig geprüft
- Nicht abziehbare Betriebsausgaben§ 4 EStGRegelmäßig geprüft
- Entnahmen & Einlagen§ 4 EStGRegelmäßig geprüft
- Maßgeblichkeit & Bilanzierung dem Grunde nach§ 4 EStG, § 5 EStGSehr häufig geprüft
- Rückstellungen§ 5 EStG, § 249 HGBSehr häufig geprüft
- Rechnungsabgrenzungsposten§ 5 EStGRegelmäßig geprüft
- Teilwertabschreibung & Wertaufholung§ 5 EStGSehr häufig geprüft
- Verdeckte Gewinnausschüttung§ 8 KStGSehr häufig geprüft
- Steuerliches Einlagekonto§ 27 KStGSehr häufig geprüft
- Finanzgerichtliches Verfahren§ 40 FGORegelmäßig geprüft
Weitere Entscheidungen zu § 4 EStG
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G ist zu 80 % an der G-GmbH beteiligt und deren Geschäftsführer. Im Dezember 2026 beschließt die Gesellschafterversammlung rückwirkend ab 1.1.2026 eine Gehaltserhöhung von 1.000 € monatlich. Das erhöhte Gehalt wäre der Höhe nach angemessen. Wie ist die Nachzahlung für Januar bis November zu beurteilen?
G ist mit 80 % beherrschender Gesellschafter. Für ihn gilt der formelle Fremdvergleich: Vereinbarungen müssen im Voraus klar und eindeutig getroffen werden (Rückwirkungsverbot; R 8.5 Abs. 2 KStR). Die rückwirkende Erhöhung für Januar bis November ist daher in voller Höhe vGA, unabhängig von der Angemessenheit.
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Welche der folgenden Aufwendungen gehört zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Grundstücks?
Die Grunderwerbsteuer ist eine Anschaffungsnebenkostenposition (§ 255 Abs. 1 S. 2 HGB). Grundschuldkosten und Bereitstellungszinsen betreffen die Finanzierung und gehören nicht zu den AK (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB); bei betrieblicher Veranlassung sind sie Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Abziehbare Vorsteuer gehört nach § 9b Abs. 1 EStG nicht zu den AK.
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Ein Aktivposten der Steuerbilanz ist um 1.000 € zu erhöhen. Wie wirkt sich das nach der Bilanzpostenmethode auf den Gewinn aus?
Der Gewinn ist der Unterschied des Betriebsvermögens (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG). Ein höherer Aktivposten erhöht das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und damit den Gewinn um 1.000 €.
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Definieren Sie die verdeckte Gewinnausschüttung und nennen Sie die Prüfungsschritte.
- Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der Kapitalgesellschaft (R 8.5 Abs. 1 KStR).
- Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis, Maßstab: ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (Fremdvergleich; H 8.5 (III. Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis) KStH).
- Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag iSd § 4 Abs. 1 S. 1 EStG iVm § 8 Abs. 1 KStG (R 8.5 Abs. 1 KStR).
- Kein ordnungsgemäßer Gewinnverteilungsbeschluss (R 8.5 Abs. 1 KStR); beim Gesellschafter Eignung zu einem Bezug iSd § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG.
Typische Nachfrage: Wie wird die vGA bei einer Nutzungsüberlassung an den Gesellschafter bewertet? - 5Wissensfrage · eigene Seite
Geschenkgrenze für den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1a UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG)?
50 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr; darüber kein Vorsteuerabzug.
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Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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