BFH, Urteil vom 29.11.2017 – X K 1/16
Aus dem Leitsatz
1. Um eine Entschädigungsklage erfolgreich erheben zu können, bedarf es keiner erfolglosen vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung. Entscheidet sich ein Entschädigungskläger aber unmittelbar zur Klageerhebung, trägt er das Risiko, die Kosten des Entschädigungsverfahrens gemäß § 93 ZPO tragen zu müssen, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt .
Leitsatz
- Um eine Entschädigungsklage erfolgreich erheben zu können, bedarf es keiner erfolglosen vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung. Entscheidet sich ein Entschädigungskläger aber unmittelbar zur Klageerhebung, trägt er das Risiko, die Kosten des Entschädigungsverfahrens gemäß § 93 ZPO tragen zu müssen, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt .
- Es ist kein Zeichen eines unzulässigen "Duldens und Liquidierens", wenn der Kläger auf die Ankündigung des Gerichts, das Verfahren zu einem bestimmten Zeitpunkt voraussichtlich abzuschließen, vertraut und ihm damit die Möglichkeit gibt, das Verfahren den eigenen Planungen entsprechend zu betreiben. In einem solchen Fall kann eine Verzögerungsrüge länger als nur den Regelzeitraum von sechs Monaten zurückwirken .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, wegen unangemessener Dauer des beim Finanzgericht Köln geführten Verfahrens 13 K 2139/12 an die Klägerin weitere 600 € nebst seit dem 24. Mai 2016 zu berechnender Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Zudem hat er in Bezug auf den von ihm anerkannten und bereits bezahlten Entschädigungsbetrag in Höhe von 1.000 € Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 24. Mai 2016 bis zum 14. Juli 2017 an die Klägerin zu zahlen. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 7. April 2016, Az: 13 K 2139/12, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 198 Abs. 1 GVG
- § 198 Abs. 3 GVG
- § 135 Abs. 1 FGOKosten
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 93 ZPO
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