3. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Beschluss vom 03.11.2020 – III R 59/19

Einsicht in Kindergeldakten
ECLI: DE:BFH:2020:B.031120.IIIR59.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Die Akteneinsicht in Kindergeldsachen nach dem EStG richtet sich nach der AO; insoweit besteht ein Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung.

Leitsatz

  1. Die Akteneinsicht in Kindergeldsachen nach dem EStG richtet sich nach der AO; insoweit besteht ein Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung.
  2. Bei der Abwägung der Interessen des Einsichtssuchenden und der Familienkasse ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsaufwand regelmäßig geringer ist als in Steuersachen, weil sich in Kindergeldakten seltener als in anderen Steuerakten Daten von und Informationen über Dritte befinden, die durch das Steuergeheimnis geschützt sind, dass in elektronischer Form geführte Kindergeldakten leichter zu duplizieren sind als Papierakten und dann trotz Akteneinsicht für die Fallbearbeitung zur Verfügung stehen, und dass elektronisch geführte Akten durch die Gewährung von Akteneinsicht keinem erhöhten Integritäts- oder Verlustrisiko ausgesetzt sind.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden der Beklagten die Kosten des gesamten Verfahrens auferlegt. Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 06.11.2018 - 12 K 132/18 ist gegenstandslos.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 6. November 2018, Az: 12 K 132/18, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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