BFH, Urteil vom 25.10.2023 – I R 8/18
Aus dem Leitsatz
1. NV: Der Übergang von der Anfechtungsklage zu einer isoliert auf Aufhebung der Einspruchsentscheidung gerichteten Klage während des Revisionsverfahrens ist eine nach § 123 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung unzulässige Klageänderung.
Leitsatz
- NV: Der Übergang von der Anfechtungsklage zu einer isoliert auf Aufhebung der Einspruchsentscheidung gerichteten Klage während des Revisionsverfahrens ist eine nach § 123 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung unzulässige Klageänderung.
- NV: Eine Anfechtungsklage gegen die Steuerfestsetzung (hier: Haftungsbescheid) ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn bereits vor Klageerhebung Zahlungsverjährung eingetreten war und der Eintritt der Zahlungsverjährung zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht (Abgrenzung zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.04.1996 - II R 37/93, BFH/NV 1996, 865). Es liegt kein Fall der Erledigung der Hauptsache vor.
- NV: Führen ausländische professionelle Musik- oder Theaterensembles im Inland Konzerte, Opern, Operetten oder Musicals auf, die auf kommerziellen Erfolg ausgerichtet sind, kann die das Honorar schuldende Konzertdirektion im Rahmen des Steuerabzugs bei beschränkter Steuerpflicht nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht allein mit der Behauptung von Einbehalt und Abführung der Steuer absehen, den Ensembles fehle es an der Gewinnerzielungsansicht, weil sie ohne staatliche Zuschüsse (Subventionen) nicht tätig werden könnten (insoweit gleichlautend mit Senatsurteil vom 25.10.2023 - I R 35/21, BFHE 283, 1).
- NV: Das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG, dem beschränkt steuerpflichtige Künstler im Hinblick auf das Honorar für Auftritte im Inland unterworfen waren, sowie ein sich gegebenenfalls anschließendes Haftungsverfahren gegenüber dem Vergütungsschuldner sind in ihrer für das Jahr 2000 maßgeblichen Ausgestaltung sowohl mit der unionsrechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit als auch mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 29.01.2018 - 7 K 52/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Klageverfahrens hat die Klägerin zu 98 % und der Beklagte zu 2 % zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin allein zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 29. Januar 2018, Az: 7 K 52/16, Urteil; nachgehend BVerfG, 20. April 2026, Az: 2 BvR 556/24, Nichtannahmebeschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 40 FGOKlagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
- § 228 AOGegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
- § 232 AOWirkung der Verjährung
- § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStGSteuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
- § 50a Abs. 4 S. 2 EStGSteuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
- § 50a Abs. 4 S. 3 EStGSteuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
- § 50a Abs. 4 S. 4 EStGSteuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
- § 50a Abs. 5 S. 5 EStGSteuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
- Art. 49 EG
- Art. 56 AEUV
- Art. 3 GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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