7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 07.03.2016 – VII E 1/16

Streitwert bei Abrechnungsbescheid über Zahlungsverjährung

Aus dem Leitsatz

NV: Wird im Rahmen eines Abrechnungsbescheids über die Zahlungsverjährung von Steueransprüchen einschließlich Solidaritätszuschlag und Zinsen gestritten, bemisst sich der Streitwert nach dem Nennbetrag sämtlicher Forderungen, über deren Zahlungsverjährung gestritten wird .

Leitsatz

NV: Wird im Rahmen eines Abrechnungsbescheids über die Zahlungsverjährung von Steueransprüchen einschließlich Solidaritätszuschlag und Zinsen gestritten, bemisst sich der Streitwert nach dem Nennbetrag sämtlicher Forderungen, über deren Zahlungsverjährung gestritten wird .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 15. Oktober 2015 KostL ... (VII B 178/14) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 43 GKG
  • § 52 Abs. 1 GKG
  • § 52 Abs. 3 GKG
  • § 218 Abs. 2 AOVerwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
  • § 228 AOGegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
  • § 232 AOWirkung der Verjährung
  • § 66 Abs. 1 S. 1 GKG

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