BFH, Urteil vom 23.08.2022 – VII R 46/20
Aus dem Leitsatz
Die Verjährung eines Anspruchs kann nur dann nach § 231 AO unterbrochen werden, wenn die Verjährungsfrist bereits in Gang gesetzt worden ist und noch läuft. Daher unterbricht eine Pfändung, die vor Beginn der Verjährung (§ 229 Abs. 1 Satz 1 AO) vorgenommen worden ist, die Verjährung nicht.
Leitsatz
Die Verjährung eines Anspruchs kann nur dann nach § 231 AO unterbrochen werden, wenn die Verjährungsfrist bereits in Gang gesetzt worden ist und noch läuft. Daher unterbricht eine Pfändung, die vor Beginn der Verjährung (§ 229 Abs. 1 Satz 1 AO) vorgenommen worden ist, die Verjährung nicht.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 18.03.2019 - 5 K 907/18 aufgehoben. Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 18. März 2019, Az: 5 K 907/18, Urteil; nachgehend Sächsisches Finanzgericht, 31. Januar 2023, Az: 5 K 907/18, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 37 Abs. 1 AOAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 228 S. 2 AOGegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
- § 229 Abs. 1 S. 1 AOBeginn der Verjährung
- § 230 AOHemmung der Verjährung
- § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AOUnterbrechung der Verjährung
- § 232 AOWirkung der Verjährung
- § 324 AODinglicher Arrest
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