BFH, Urteil vom 22.11.2023 – XI R 22/23 (XI R 2/20), XI R 22/23, XI R 2/20
Aus dem Leitsatz
Bei der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG mindert die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entfallende Umsatzsteuer nicht die Bemessungsgrundlage, obwohl dies der Systematik und dem Zweck der Regelung widerspricht (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil Mensing II vom 13.07.2023 - C-180/22, EU:C:2023:565).
Leitsatz
Bei der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG mindert die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entfallende Umsatzsteuer nicht die Bemessungsgrundlage, obwohl dies der Systematik und dem Zweck der Regelung widerspricht (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil Mensing II vom 13.07.2023 - C-180/22, EU:C:2023:565).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 07.11.2019 - 5 K 177/16 U aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 11. Mai 2017, Az: 5 K 177/16 U, EuGH-Vorlage; vorgehend EuGH, 29. November 2018, Az: C-264/17, Urteil; vorgehend FG Münster, 7. November 2019, Az: 5 K 177/16 U, Urteil; vorgehend BFH, 20. Oktober 2021, Az: XI R 2/20, EuGH-Vorlage; vorgehend EuGH, 13. Juli 2023, Az: C-180/22, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 312 EGRL 112/2006
- Art. 315 EGRL 112/2006
- Art. 317 Abs. 1 EGRL 112/2006
- § 25a Abs. 3 S. 3 UStGDifferenzbesteuerung
- § 25a Abs. 7 UStGDifferenzbesteuerung
- § 163 AOAbweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
- § 227 AOErlass
- § 25a Abs. 8 S. 1 UStGDifferenzbesteuerung
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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