BFH, Urteil vom 11.12.2024 – XI R 9/23
Aus dem Leitsatz
Die Lieferung einer Waschkommode, die sich aus einer (ohne Recht zum Vorsteuerabzug von einer Privatperson erworbenen) Kommode und aus (mit Recht zum Vorsteuerabzug erworbenen) Sanitärgegenständen (Waschbecken, Armaturen et cetera) zusammensetzt, unterliegt nicht der Differenzbesteuerung, weil der Liefergegenstand teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hat…
Leitsatz
Die Lieferung einer Waschkommode, die sich aus einer (ohne Recht zum Vorsteuerabzug von einer Privatperson erworbenen) Kommode und aus (mit Recht zum Vorsteuerabzug erworbenen) Sanitärgegenständen (Waschbecken, Armaturen et cetera) zusammensetzt, unterliegt nicht der Differenzbesteuerung, weil der Liefergegenstand teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hat (Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Bawaria Motors vom 19.07.2012 - C-160/11, EU:C:2012:492).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 29.03.2023 - 4 K 77/22 aufgehoben. Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 29. März 2023, Az: 4 K 77/22, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 3 Abs. 1 UStGLieferung, sonstige Leistung
- § 3 Abs. 4 UStGLieferung, sonstige Leistung
- § 25a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UStGDifferenzbesteuerung
- § 15 Abs. 1 UStGVorsteuerabzug
- Art. 314 EGRL 112/2006
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Wie gehen Sie bei der Bestimmung des Orts einer sonstigen Leistung vor?
- Empfehlung: Zuerst klären, ob überhaupt eine sonstige Leistung und keine (Werk-)Lieferung vorliegt, weil für Lieferungen § 3a UStG nicht gilt (§ 3 Abs. 1, 4 und 9 UStG).
- Sonderregeln gehen den Grundregeln vor („vorbehaltlich“).
- Empfängerunabhängige Sonderregeln: Grundstück, kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln, Restaurationsleistungen, Personenbeförderung.
- Empfehlung: Dann B2B (§ 3a Abs. 2 UStG) oder B2C (§ 3a Abs. 1 UStG) mit den jeweiligen Sonderregeln prüfen, weil die Grundregeln vom Empfängerstatus abhängen.
Typische Nachfrage: Welche Sonderregeln gelten nur gegenüber Nichtunternehmern? - 2Prüferfrage · eigene Seite
Wie ist bei einem teils unternehmerisch, teils privat genutzten Gegenstand die Zuordnung zu treffen?
- Unter 10 % unternehmerischer Nutzung keine Zuordnung möglich (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG).
- Ab 10 % Zuordnungswahlrecht: voll, gar nicht oder anteilig (Abschn. 15.2c Abs. 2 UStAE).
- Bei voller Zuordnung voller Vorsteuerabzug und Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.
- Zeitnahe Dokumentation bis zur gesetzlichen Regelabgabefrist der Jahreserklärung (regelmäßig 31.7. des Folgejahres; Abschn. 15.2c Abs. 16 UStAE).
- Sonderregel für Grundstücke: § 15 Abs. 1b UStG.
Typische Nachfrage: Gilt das Wahlrecht auch für den ideellen Bereich eines Vereins? - 3Wissensfrage · eigene Seite
Lieferung?
Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand (§ 3 Abs. 1 UStG).
- 4Wissensfrage · eigene Seite
Sonstige Leistung?
Jede Leistung, die keine Lieferung ist; auch Unterlassen oder Dulden (§ 3 Abs. 9 UStG).
- 5Wissensfrage · eigene Seite
Werklieferung?
Be- oder Verarbeitung eines fremden Gegenstands unter Verwendung selbst beschaffter Hauptstoffe – wird als Lieferung behandelt (§ 3 Abs. 4 UStG).
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