Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 Einkommensteuergesetz (EStG))
Zitierte Normen
Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.
- § 35 EStGSteuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
- § 227 AOErlass
- § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AOÄnderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen
- § 228 AOGegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
- § 35 Abs. 1 S. 5 EStGSteuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
Können Sie § 35 EStG anwenden?
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Wie ermitteln Sie aus dem Gewerbeertrag die Gewerbesteuer, und welche Unterschiede bestehen zwischen Kapital- und Personengesellschaften?
- Abrundung des Gewerbeertrags auf volle 100 € (§ 11 Abs. 1 S. 3 GewStG).
- Freibetrag 24.500 € nur für natürliche Personen und Personengesellschaften; Kapitalgesellschaften erhalten keinen (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG).
- Steuermesszahl 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG), Hebesatz der Gemeinde mind. 200 %, ab EZ 2027 mind. 280 % (§ 16 GewStG).
- Bei Personenunternehmen Steuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG (4,0 × Messbetrag, begrenzt).
Typische Nachfrage: Bis zu welchem Hebesatz wird die Gewerbesteuer durch § 35 EStG rechnerisch vollständig ausgeglichen? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Einzelunternehmer: Messbetrag 9.992,50 €, Hebesatz 400 % – Wirkung von § 35 EStG?
GewSt 39.970 € (§ 16 GewStG); Ermäßigung 4,0 × 9.992,50 € = 39.970 € (begrenzt auf tatsächliche GewSt und Ermäßigungshöchstbetrag nach § 35 Abs. 1 EStG) → rechnerisch volle Entlastung.
- 3Prüferfrage · eigene Seite
Ihr Mandant hat seinen Betrieb vor drei Jahren zu Buchwerten in eine GmbH eingebracht und will die Anteile jetzt verkaufen. Was passiert steuerlich?
- Veräußerung innerhalb der Sperrfrist von sieben Jahren löst rückwirkend die Besteuerung des Einbringungsgewinns I im Einbringungsjahr aus (§ 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG; rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO).
- Einbringungsgewinn I = gemeiner Wert des eingebrachten Betriebsvermögens im Einbringungszeitpunkt abzüglich Kosten und Buchwert, vermindert um je ein Siebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr (hier um 3/7).
- Der Einbringungsgewinn I ist kein begünstigter Gewinn nach § 16 Abs. 4, § 34 EStG (§ 22 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 UmwStG).
- Er gilt als nachträgliche Anschaffungskosten der Anteile (§ 22 Abs. 1 S. 4 UmwStG); der Veräußerungsgewinn aus den Anteilen unterliegt im Übrigen dem Teileinkünfteverfahren.
Typische Nachfrage: Kann die GmbH die zusätzlich besteuerten stillen Reserven aufstocken?
BFH-Entscheidungen zu § 35 EStG
- BFH X R 8/23: Vereinigung mehrerer gewerblicher Betätigungen zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb nach Hinzuerwerb eines Betriebs28.01.2026
- BFH IV R 21/22: Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb im Fall eines abweichenden Wirtschaftsjahrs10.04.2025
- BFH I R 24/22: Gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der KGaA und ihrer persönlich haftenden Gesellschafter16.10.2024
- BFH I R 54/20: § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt auch für die phG einer KGaA24.01.2024
Verwaltungsanweisungen zu § 35 EStG
Wortlaut des BMF-Schreibens
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Tel. +49 30 18 682-0 poststelle@bmf.bund.de 24. Februar 2025 Betreff: Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 EStG) Bezug: Billigkeitsmaßnahmen im Erhebungsverfahren Änderung des BMF-Schreibens vom 3. November 2016 (BStBl I S. 1187) GZ: IV C 6 - S 2296-a/00031/001/005 DOK: COO.7005.100.2.11389918 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) In Randnummer 6 des BMF-Schreibens vom 3. November 2016 (BStBl I S. 1187) wird der Satz „Bei einer Billigkeitsmaßnahme im Erhebungsverfahren gemäß § 227 AO besteht die Möglichkeit einer Änderung des Einkommensteuerbescheides gemäß § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO.“ durch den Satz „Eine Billigkeitsmaßnahme im Erhebungsverfahren gemäß § 227 AO oder eine Verjährung im Erhebungsverfahren gemäß § 228 AO sind für die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags im Rahmen von § 35 Absatz 1 Satz 5 EStG nicht zu berücksichtigen.“ ersetzt. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.
Amtliche Quelle
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