§ 60 AOAnforderungen an die Satzung
(1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. Die Satzung muss die in der Anlage 1 bezeichneten Festlegungen enthalten.
(2) Die Satzung muss den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums, bei den anderen Steuern im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer entsprechen.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Verwaltungsanweisungen zu § 60 AO
Wie die Finanzverwaltung die Vorschrift auslegt – Richtlinien, Hinweise und Anwendungserlasse. Für die Gerichte nicht bindend, in der Prüfung aber der übliche Maßstab.
Rechtsprechung des BFH zu § 60 AO
10 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 20.11.2025, V R 23/23BStBl/amtlich
1. Materielle Fehler im Sinne des § 60a Abs. 5 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) sind Fehler im Feststellungsbescheid nach § 60a Abs. 1 AO, die allein die formelle Satzungsmäßigkeit betreffen. 2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die im hoheitlichen…
- BFH, Urteil vom 20.11.2025, V R 27/23BStBl/amtlich
Wird die Satzung nachträglich so geändert, dass sie gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung des § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 AO und § 61 Abs. 1 AO verstößt und besteht dieser Verstoß über ein Jahr fort, rechtfertigt dies auch dann keine von der Versagung der…
- BFH, Urteil vom 01.10.2025, X R 20/22BStBl/amtlich
1. Die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird nicht dadurch verletzt, dass die steuerliche Berücksichtigung einer Spende an eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässige Stiftung den im…
- BFH, Urteil vom 06.06.2019, V R 50/17BStBl/amtlich
1. Die Körperschaftsteuerpflicht einer Stiftung beginnt mit dem Tode des Stifters. 2. Eine Ausdehnung der Rückwirkungsfiktion des § 84 BGB auf die in § 5 Abs 1 Nr. 9 KStG angeordnete Steuerbefreiung kommt ohne eigenständige steuerrechtliche Anordnung der…
- BFH, Urteil vom 25.10.2016, I R 54/14BStBl/amtlich
1. Einrichtungen, die ausschließlich ideelle oder altruistische Ziele verfolgen und nicht auf einem Markt in Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsteilnehmern auftreten, sind mangels Erwerbszwecks vom unionsrechtlichen Gesellschaftsbegriff des Art. 54 AEUV…
- BFH, Beschluss vom 12.10.2010, I R 59/09BStBl/amtlich
Ist die tatsächliche Geschäftsführung einer gemeinnützigen GmbH nicht während des gesamten Besteuerungszeitraums auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet, führt dies grundsätzlich nur zu einer Versagung der…
- BFH, Urteil vom 13.11.2019, V R 30/16NV
NV: Der Verzicht auf das Satzungserfordernis durch eine gleichheitsrechtlich gebotene Einschränkung der §§ 60, 61 AO kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der von der Stifterin im Zeitpunkt des Erbfalles vorgegebene Stiftungszweck in einer Weise…
- BFH, Beschluss vom 07.02.2018, V B 119/17NV
1. NV: Die satzungsmäßigen Voraussetzungen zur Feststellung der Gemeinnützigkeit sind nicht erfüllt, wenn sich aus der Satzung keine ausschließliche Förderung des steuerbegünstigten Zweckes ergibt . 2. NV: Die Regelungen über die Vermögensbindung müssen in…
- BFH, Urteil vom 15.11.2017, I R 39/15NV
1. NV: Zur Darlegung einer Rechtsverletzung i.S. des § 40 Abs. 2 FGO durch gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer reicht es aus, dass der Kläger geltend macht, er sei gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der…
- BFH, Urteil vom 13.03.2012, I R 46/11NV
1. NV: Ein Berufsverband kann auch dann von der Körperschaftsteuer befreit sein, wenn seine Mitglieder nicht aus derselben Branche stammen. Die Steuerbefreiung setzt nicht voraus, dass der Berufsverband sowohl ideelle als auch wirtschaftliche Interessen eines…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche