BFH, Urteil vom 20.11.2025 – V R 23/23
Aus dem Leitsatz
1. Materielle Fehler im Sinne des § 60a Abs. 5 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) sind Fehler im Feststellungsbescheid nach § 60a Abs. 1 AO, die allein die formelle Satzungsmäßigkeit betreffen.
Leitsatz
- Materielle Fehler im Sinne des § 60a Abs. 5 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) sind Fehler im Feststellungsbescheid nach § 60a Abs. 1 AO, die allein die formelle Satzungsmäßigkeit betreffen.
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die im hoheitlichen Bereich steuerbegünstigte Zwecke verwirklichen, fallen nicht als leistungsempfangende Körperschaften in den Anwendungsbereich des § 57 Abs. 3 AO.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21.09.2023 - 6 K 335/21 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 21. September 2023, Az: 6 K 335/21, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 60 Abs. 1 S. 1 AOAnforderungen an die Satzung
- § 60a Abs. 1 AOFeststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
- § 60a Abs. 5 S. 1 AOFeststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
- § 57 Abs. 3 AOUnmittelbarkeit
- § 59 Halbs. 1 AO
- § 57 Abs. 1 AOUnmittelbarkeit
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