BFH, Urteil vom 06.06.2019 – V R 50/17
Aus dem Leitsatz
1. Die Körperschaftsteuerpflicht einer Stiftung beginnt mit dem Tode des Stifters.
Leitsatz
- Die Körperschaftsteuerpflicht einer Stiftung beginnt mit dem Tode des Stifters.
- Eine Ausdehnung der Rückwirkungsfiktion des § 84 BGB auf die in § 5 Abs 1 Nr. 9 KStG angeordnete Steuerbefreiung kommt ohne eigenständige steuerrechtliche Anordnung der Rückwirkung nicht in Betracht.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.10.2017 - 13 K 641/14 K wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 13. Oktober 2017, Az: 13 K 641/14 K, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 38 AOEntstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 55 Abs. 1 Nr. 4 AOSelbstlosigkeit
- § 59 AOVoraussetzung der Steuervergünstigung
- § 60 Abs. 2 AOAnforderungen an die Satzung
- § 61 Abs. 1 AOSatzungsmäßige Vermögensbindung
- § 83 BGBStiftungsverfassung und Stifterwille
- § 84 BGBStiftungsorgane
- § 1923 Abs. 1 BGBErbfähigkeit
- § 7 Abs. 2 GmbHGAnmeldung der Gesellschaft
- § 7 Abs. 3 GmbHGAnmeldung der Gesellschaft
- § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStGBefreiungen
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