BFH, Urteil vom 15.11.2017 – I R 39/15
Aus dem Leitsatz
1. NV: Zur Darlegung einer Rechtsverletzung i.S. des § 40 Abs. 2 FGO durch gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer reicht es aus, dass der Kläger geltend macht, er sei gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit und durch den Bescheid sei zu Unrecht seine persönliche Körperschaftsteuerpflicht…
Leitsatz
- NV: Zur Darlegung einer Rechtsverletzung i.S. des § 40 Abs. 2 FGO durch gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer reicht es aus, dass der Kläger geltend macht, er sei gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit und durch den Bescheid sei zu Unrecht seine persönliche Körperschaftsteuerpflicht bejaht worden .
- NV: Eine Satzung, nach der der Zweck der Körperschaft darin besteht, "günstige Voraussetzungen für eine positive Entwicklung des Menschen in einer vom gesellschaftlichen Wandel geprägten Welt" zu schaffen, beschreibt einen gemeinnützigen Zweck nicht hinreichend bestimmt .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 23. April 2015 3 K 1766/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 23. April 2015, Az: 3 K 1766/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 52 Abs. 1 S. 1 AOGemeinnützige Zwecke
- § 52 Abs. 1 S. 2 AOGemeinnützige Zwecke
- § 52 Abs. 2 Nr. 1 AOGemeinnützige Zwecke
- § 52 Abs. 2 Nr. 3 AOGemeinnützige Zwecke
- § 52 Abs. 2 Nr. 4 AOGemeinnützige Zwecke
- § 55 Abs. 1 AOSelbstlosigkeit
- § 57 AOUnmittelbarkeit
- § 59 AOVoraussetzung der Steuervergünstigung
- § 60 Abs. 1 S. 1 AOAnforderungen an die Satzung
- § 60 Abs. 1 S. 2 AOAnforderungen an die Satzung
- § 63 AOAnforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
- § 10d Abs. 1 EStGVerlustabzug
- § 10d Abs. 2 EStGVerlustabzug
- § 10d Abs. 4 S. 2 EStGVerlustabzug
- § 10d Abs. 4 S. 4 EStGVerlustabzug
- § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStGBefreiungen
- § 34 Abs. 5a KStGSchlussvorschriften
- § 40 Abs. 2 FGOKlagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Was unterscheidet die Freigrenze des § 23 Abs. 3 S. 5 EStG von einem Freibetrag, und wie werden Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet?
- Freigrenze: Gesamtgewinn unter 1.000 € bleibt steuerfrei; ab 1.000 € ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG).
- Freigrenze gilt je Steuerpflichtigem, bei Zusammenveranlagung für jeden Ehegatten gesondert (H 23 (Freigrenze) EStH).
- Verluste nur mit Gewinnen aus § 23 EStG desselben Jahres ausgleichsfähig (§ 23 Abs. 3 S. 7 EStG).
- Rücktrag/Vortrag nach Maßgabe des § 10d EStG nur gegen § 23-Gewinne; gesonderte Feststellung (§ 23 Abs. 3 S. 8 EStG).
Typische Nachfrage: Kann ein Verlust aus dem Verkauf des privaten Pkw innerhalb eines Jahres berücksichtigt werden? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Wie werden Verluste aus § 23 EStG verrechnet?
- Ausgleich nur mit § 23-Gewinnen desselben Jahres (§ 23 Abs. 3 S. 7 EStG)
- Rück-/Vortrag nach Maßgabe des § 10d EStG nur gegen § 23-Gewinne, gesonderte Feststellung (§ 23 Abs. 3 S. 8 EStG)
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