Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH) · Fassung 2026

H 6 (Überdotierung einer Gruppenunterstützungskasse) KStH

Überdotierung einer GruppenunterstützungskasseHinweis der Finanzverwaltung zu § 6 KStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautDie Frage, ob eine Unterstützungskasse mit mehreren Trägerunternehmen (sog. Gruppenkasse) überdotiert ist, ist einheitlich zu entscheiden, da die Kasse ein einheitliches Rechtssubjekt ist (BFH vom 26.11.2014 - I R 37/13, BStBl II 2015 S. 813). Beispiel zur Berechnung des…

Amtlicher Wortlaut

Die Frage, ob eine Unterstützungskasse mit mehreren Trägerunternehmen (sog. Gruppenkasse) überdotiert ist, ist einheitlich zu entscheiden, da die Kasse ein einheitliches Rechtssubjekt ist (BFH vom 26.11.2014 - I R 37/13, BStBl II 2015 S. 813).

Beispiel zur Berechnung des Einkommens bei partieller Steuerpflicht

Das steuerpflichtige Einkommen einer überdotierten Pensionskasse wird wie folgt berechnet:

€

Aktiva | 5.000.000

Passiva | 3.500.000

Vermögen der Kasse | 1.500.000

Verlustrücklage | 500.000

übersteigendes Vermögen (Überdotierung) | 1.000.000

Einkommen der Kasse | 100.000

steuerpflichtiges Einkommen: | (100.000xx1.000.000)/(1.500.000) | = | 66.667

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 6 KStG – Einschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen

(1) Übersteigt am Schluss des Wirtschaftsjahrs, zu dem der Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch zu berechnen ist, das Vermögen einer Pensions-, Sterbe- oder Krankenkasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 den in Buchstabe d dieser Vorschrift bezeichneten Betrag, so ist die Kasse steuerpflichtig, soweit ihr Einkommen anteilig auf das übersteigende Vermögen entfällt. (2) Die Steuerpflicht entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit das übersteigende Vermögen innerhalb von 18 Monaten nach dem Schluss des Wirtschaftsjahrs, für das es festgestellt worden ist, mit Zustimmung…

§ 6 KStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 6 KStG

BFH-Rechtsprechung zu § 6 KStG

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