Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH) · Fassung 2026

R 7.2 KStR

Ermittlung der festzusetzenden und verbleibenden KörperschaftsteuerRichtlinie der Finanzverwaltung zu § 7 KStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut¹Die festzusetzende und die verbleibende Körperschaftsteuer sind wie folgt zu ermitteln: 1. | Steuerbetrag nach Regelsteuersatz (§ 23 Abs. 1 KStG) bzw. Sondersteuersätzen 2. | - | anzurechnende ausländische Steuern nach § 26 Abs. 1 KStG, § 12 AStG 3. | = | Tarifbelastung 4. | =…

Amtlicher Wortlaut

¹Die festzusetzende und die verbleibende Körperschaftsteuer sind wie folgt zu ermitteln:

1. | Steuerbetrag nach Regelsteuersatz (§ 23 Abs. 1 KStG) bzw. Sondersteuersätzen

2. | - | anzurechnende ausländische Steuern nach § 26 Abs. 1 KStG, § 12 AStG

3. | = | Tarifbelastung

4. | = | festzusetzende Körperschaftsteuer

5. | - | anzurechnende Kapitalertragsteuer

6. | = | verbleibende Körperschaftsteuer

²Bei Berufsverbänden unterliegen Mittel, die für die Unterstützung und Förderung von Parteien verwendet werden, einer besonderen Körperschaftsteuer von 50 % (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 KStG).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 7 KStG – Grundlagen der Besteuerung

(1) Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. (2) Zu versteuerndes Einkommen ist das Einkommen im Sinne des § 8 Abs. 1, vermindert um die Freibeträge der §§ 24 und 25. (3) ¹Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer. ²Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln. ³Besteht die unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht nicht während eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der jeweiligen Steuerpflicht. (4) ¹Bei Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, Bücher nach den Vorschriften…

§ 7 KStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 7 KStG

BFH-Rechtsprechung zu § 7 KStG

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