H 8.5 (V. Einzelfälle) KStH
Aus dem amtlichen WortlautAktien / Anteile Beirat Das Erfordernis der Zustimmung eines gesellschaftsvertraglich errichteten und jederzeit auflösbaren Beirats zu einer überhöhten Geschäftsführervergütung schließt die Annahme einer vGA nicht aus (BFH vom 22.10.2015 - IV R 7/13, BStBl II 2016 S. 19).…
Amtlicher Wortlaut
Aktien / Anteile
Beirat
Das Erfordernis der Zustimmung eines gesellschaftsvertraglich errichteten und jederzeit auflösbaren Beirats zu einer überhöhten Geschäftsführervergütung schließt die Annahme einer vGA nicht aus (BFH vom 22.10.2015 - IV R 7/13, BStBl II 2016 S. 19).
Darlehensgewährung
– Die Hingabe eines Darlehens an den Gesellschafter stellt eine vGA dar, wenn schon bei der Darlehenshingabe mit der Uneinbringlichkeit gerechnet werden muss (BFH vom 16.09.1958 - I 88/57 U, BStBl III S. 451 und BFH vom 14.03.1990 - I R 6/89, BStBl II S. 795).
– Ein unvollständiger Darlehensvertrag zwischen Kapitalgesellschaft und beherrschendem Gesellschafter kann nicht in die Zuführung von Eigenkapital umgedeutet werden (BFH vom 29.10.1997 - I R 24/97, BStBl II 1998 S. 573).
– Eine vGA kann auch bei Wertberichtigungen auf Darlehensforderungen gegenüber einem Gesellschafter vorliegen, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Darlehensgewährung auf dessen ausreichende Besicherung verzichtet hat; auf einen tatsächlichen Mittelabfluss bei der Gesellschaft kommt es nicht an (BFH vom 14.07.2004 - I R 16/03, BStBl II S. 1010 und BFH vom 08.10.2008 - I R 61/07, BStBl II 2011 S. 62).
– Eine als vGA zu qualifizierende Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung schlägt nicht auf den Ausweis der Zinsforderungen durch (BFH vom 11.11.2015 - I R 5/14, BStBl II 2016 S. 91). Der sogenannte Konzernrückhalt führt für sich zu keiner fremdüblichen Besicherung des Darlehens (BFH vom 27.02.2019 - I R 51/17, BStBl II 2020 S. 440). Zur Teilwertabschreibung in Fällen der Gewährung eines unbesicherten Darlehens an eine Mutterkapitalgesellschaft oder eine Schwesterkapitalgesellschaft (Dreiecksfall) BMF vom 12.12.2024 (BStBl I 2025 S. 207).
Darlehenszinsen
Erhält ein Gesellschafter ein Darlehen von der Gesellschaft zinslos oder zu einem außergewöhnlich geringen Zinssatz, liegt eine vGA vor (BFH vom 25.11.1964 - I 116/63 U, BStBl III 1965 S. 176 und BFH vom 23.06.1981 - VIII R 102/80, BStBl II 1982 S. 245).
Gibt ein Gesellschafter der Gesellschaft ein Darlehen zu einem außergewöhnlich hohen Zinssatz, liegt eine vGA vor (BFH vom 28.10.1964 - I 198/62 U, BStBl III 1965 S. 119 und BFH vom 25.11.1964 - I 116/63 U, BStBl III 1965 S. 176). Bei der Ermittlung des fremdüblichen Darlehenszinses für ein unbesichertes Gesellschafterdarlehen steht die gesetzlich angeordnete Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen (§ 39 Absatz 1 Nummer 5 InsO) einem Risikozuschlag bei der Festlegung der Zinshöhe zum Ausgleich der fehlenden Darlehensbesicherung nicht entgegen. (BFH vom 18.05.2021 – I R 62/17, BStBl II 2023 S. 723). Eine vGA kann auch bei Verzicht einer angemessenen Verzinsung von Darlehensforderungen auf dem Gesellschafterverrechnungskonto vorliegen (BFH vom 22.02.2023 – I R 27/20, BStBl II S. 840).
Einbringung einer GmbH in eine KG
Bringt eine GmbH ihr Unternehmen unentgeltlich in eine KG ein, führt dies zu einer vGA in Höhe des fremdüblichen Entgelts für das eingebrachte Unternehmen, wenn am Vermögen der KG ausschließlich der beherrschende Gesellschafter der GmbH beteiligt ist (BFH vom 15.09.2004 - I R 7/02, BStBl II 2005 S. 867).
Einkünfteabgrenzung bei international verbundenen Unternehmen
Zum Verhältnis von § 1 Absatz 1 AStG zu anderen Einkünftekorrekturnormen BMF vom 12.12.2024 (BStBl I 2025 S. 207) (Rn. 1.1 ff.)
Erstausstattung der Kapitalgesellschaft
Bei Rechtsverhältnissen, die im Rahmen der Erstausstattung einer Kapitalgesellschaft zustande gekommen sind, liegt eine vGA schon dann vor, wenn die Gestaltung darauf abstellt, den Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht über eine angemessene Verzinsung des eingezahlten Nennkapitals und eine Vergütung für das Risiko des nicht eingezahlten Nennkapitals hinaus zu steigern (BFH vom 05.10.1977 - I R 230/75, BStBl II 1978 S. 234, BFH vom 23.05.1984 - I R 294/81, BStBl II S. 673 und BFH vom 02.02.1994 - I R 78/92, BStBl II S. 479).
Forderungsverzicht gegen Besserungsschein
H 8.9 Forderungsverzicht gegen Besserungsschein
Wird eine vermögenslose und inaktive Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter ihr gegenüber auf Darlehensforderungen mit Besserungsschein verzichtet hatten, auf eine finanziell gut ausgestattete Schwesterkapitalgesellschaft mit der weiteren Folge des Eintritts des Besserungsfalls und dem "Wiederaufleben" der Forderungen verschmolzen (Fall des Schuldnerwechsels), so kann die beim übernehmenden Rechtsträger ausgelöste Passivierungspflicht durch eine außerbilanzielle Hinzurechnung wegen einer vGA zu korrigieren sein (BFH vom 21.02.2018 - I R 46/16, BStBl II 2020 S. 412).
Geburtstag
Gibt eine GmbH aus Anlass des Geburtstags ihres Gesellschafter-Geschäftsführers einen Empfang, an dem nahezu ausschließlich Geschäftsfreunde teilnehmen, liegt eine vGA vor (BFH vom 28.11.1991 - I R 13/90, BStBl II 1992 S. 359).
Gesellschafterversammlung
Zur Frage der steuerlichen Behandlung der Fahrtkosten, Sitzungsgelder, Verpflegungs- und Übernachtungskosten anlässlich einer Hauptversammlung oder Gesellschafterversammlung bzw. einer Vertreterversammlung BMF vom 26.11.1984 (BStBl I S. 591).
Gewinnverteilung
Stimmt die an einer Personengesellschaft beteiligte Kapitalgesellschaft rückwirkend oder ohne rechtliche Verpflichtung einer Neuverteilung des Gewinns zu, die ihre Gewinnbeteiligung zugunsten ihres gleichfalls an der Personengesellschaft beteiligten Gesellschafters einschränkt, liegt eine vGA vor (BFH vom 12.06.1980 - IV R 40/77, BStBl II S. 723).
Gründungskosten
BMF vom 25.06.1991 (BStBl I S. 661)
Haftungsinanspruchnahme nach § 73 AO
BFH vom 24.10.2018, I R 78/16, BStBl II 2019 S. 570
Irrtum über Leistungspflicht
Leistet der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft in der irrtümlichen Annahme einer vertraglichen Leistungspflicht eine Zahlung an einen vormaligen Gesellschafter, liegt hierin jedenfalls dann eine vGA, wenn die Begründung der nach der Vorstellung des Geschäftsführers bestehenden Leistungspflicht als vGA zu beurteilen wäre (BFH vom 29.04.2008 - I R 67/06, BStBl II 2011 S. 55).
Kapitalerhöhungskosten
BFH vom 19.01.2000 - I R 24/99, BStBl II S. 545
Konzernkasse
Besteht für die Unternehmen eines Konzerns eine gemeinsame Unterstützungskasse (Konzernkasse), können bei einem Missverhältnis der Zuwendungen der einzelnen Unternehmen an die Konzernkasse unter bestimmten Voraussetzungen vGA vorliegen (BFH vom 29.01.1964 - I 209/62 U, BStBl III 1965 S. 27).
Markteinführungskosten
Nutzungsüberlassungen
– Eine vGA liegt vor bei Mietverhältnissen oder Nutzungsrechtsüberlassungen zwischen Gesellschafter und Kapitalgesellschaft zu einem unangemessenen Preis (BFH vom 16.08.1955 - I 160/54 U, BStBl III S. 353 und BFH vom 03.02.1971 - I R 51/66, BStBl II S. 408).
– Eine vGA liegt bei Mietverhältnissen zwischen Gesellschafter und Kapitalgesellschaften grundsätzlich auch vor, soweit die Vermietung zu marktüblichen, aber nicht zu kostendeckenden Bedingungen erfolgt. (BFH vom 27.07.2016 - I R 12/15, BStBl II 2017 S. 217; I R 8/15, BStBl II 2017 S. 214)
– Die Nutzung eines betrieblichen Kfz durch den Gesellschafter-Geschäftsführer ohne fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung führt zur vGA BMF vom 03.04.2012 (BStBl I S. 478) zur Anwendung der Urteile (BFH vom 23.01.2008 - I R 8/06, BStBl II 2012 S. 260, BFH vom 23.04.2009 - VI R 81/06, BStBl II 2012 S. 262 und BFH vom 11.02.2010 - VI R 43/09, BStBl II 2012 S. 266).
Parallelimporte von Arzneimitteln
Bei Parallelimporten von (Original-)Arzneimitteln kann eine verhinderte Vermögensmehrung bei der konzerneigenen Vertriebsgesellschaft (inländischer Vertrieb) zugunsten der Konzernmuttergesellschaft (Höhe des Verrechnungspreises) nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass der Parallelimport nicht im eigentlichen Interesse der Konzernmutter liegt. Denn die Vertriebsgesellschaft übt ihre Marketingaktivitäten im Interesse des Gesamtkonzerns aus, der wirtschaftlich auch von den Parallelimporten profitiert (BFH vom 11.12.2024 - I R 41/21, BStBl II 2025 S. 577).
Rechtsverzicht
Verzichtet eine Gesellschaft auf Rechte, die ihr einem Gesellschafter gegenüber zustehen, liegt eine vGA vor (BFH vom 03.11.1971 - I R 68/70, BStBl II 1972 S. 227, BFH vom 13.10.1983 - I R 4/81, BStBl II 1984 S. 65 und BFH vom 07.12.1988 - I R 25/82, BStBl II 1989 S. 248).
Reisekosten des Gesellschafter-Geschäftsführers
Von der Kapitalgesellschaft getragene Aufwendungen für eine Auslandsreise des Gesellschafter-Geschäftsführers können eine vGA begründen, wenn die Reise durch private Interessen des Gesellschafters veranlasst oder in nicht nur untergeordnetem Maße mitveranlasst ist (BFH vom 06.04.2005 - I R 86/04, BStBl II S. 666). Zum Abzugsverbot nach § 12 Nummer 1 EStG (BFH vom 21.09.2009 - GrS 1/06, BStBl II 2010 S. 672) sowie BMF vom 06.07.2010 (BStBl I S. 614).
Risikogeschäfte
Rückstellung bei Mietzahlungen
Eine Rückstellung für die Verpflichtung einer Kapitalgesellschaft, einer Schwestergesellschaft die von dieser geleisteten Mietzahlungen nach den Grundsätzen der eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung zu erstatten, führt zu einer vGA (BFH vom 20.08.2008 - I R 19/07, BStBl II 2011 S. 60).
Rückversicherungs-Captives
Versicherungsbeiträge, die mittelbar über eine konzernfremde eigenwirtschaftliche Erstversicherung an eine konzerneigene Rückversicherungsgesellschaft (sogenannte Rückversicherungs-Captive) geleistet werden, stellen keine vGA dar, wenn für die Zwischenschaltung wirtschaftliche Gründe vorliegen (BFH vom 15.02.2012 - I R 19/11, BStBl II 2024 S. 776).
Schuldübernahme
Eine vGA liegt vor, wenn eine Gesellschaft eine Schuld oder sonstige Verpflichtung eines Gesellschafters übernimmt (BFH vom 19.03.1975 - I R 173/73, BStBl II S. 614 und BFH vom 19.05.1982 - I R 102/79, BStBl II S. 631).
Stille Gesellschaft
Beteiligt sich ein Gesellschafter an der Gesellschaft als stiller Gesellschafter und erhält dafür einen unangemessen hohen Gewinnanteil, liegt eine vGA vor (BFH vom 06.02.1980 - I R 50/76, BStBl II S. 477).
Träger der Sparkasse, Zinsaufbesserungen
Zu der Frage, ob vGA an den Träger der Sparkasse vorliegen, wenn eine Sparkasse diesem Zinsaufbesserungen für Einlagen und Zinsrückvergütungen für ausgereichte Darlehen gewährt (BFH vom 01.12.1982 - I R 69-70/80, BStBl II 1983 S. 152).
Vergütungen auf Genussrechtskapital
Verlustgeschäfte
(Zinslose) Vorschüsse auf Tantieme
Zahlt eine GmbH ihrem Gesellschafter ohne eine entsprechende klare und eindeutige Abmachung einen unverzinslichen Tantiemevorschuss, ist der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung eine vGA (BFH vom 22.10.2003 - I R 36/03, BStBl II 2004 S. 307).
Waren
Zur Lieferung von Gütern oder Waren bei international verbundenen Unternehmen BMF vom 12.12.2024 (BStBl I 2025 S. 207) Rn. 3.62 f.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 8 KStG – Ermittlung des Einkommens
(1) ¹Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes. ²Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich. ³Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen. ⁴Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im…
§ 8 KStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 8 KStG
20 von 90 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 8.1 KStR – Anwendung einkommensteuerrechtlicher VorschriftenKStH
- R 8.2 KStR – Einkommensermittlung bei Betrieben gewerblicher ArtKStH
- R 8.3 KStR – Gewinnermittlung bei Körperschaften, die Land- und Forstwirtschaft betreibenKStH
- R 8.4 KStR – Zuwendungen an Pensions- und UnterstützungskassenKStH
- R 8.5 KStR – Verdeckte GewinnausschüttungenKStH
- R 8.6 KStR – Wert der verdeckten Gewinnausschüttungen, Beweislast, RückgängigmachungKStH
- R 8.7 KStR – Rückstellungen für Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von KapitalgesellschaftenKStH
- R 8.8 KStR – unbesetztKStH
- R 8.9 KStR – Verdeckte EinlageKStH
- R 8.10 KStR – unbesetztKStH
- R 8.11 KStR – MitgliedsbeiträgeKStH
- R 8.12 KStR – Haus- und Grundeigentümervereine, MietervereineKStH
- R 8.13 KStR – Sonstige Vereine und EinrichtungenKStH
- H 8.1 (Gewinnermittlung bei Handelsschiffen) KStH – Gewinnermittlung bei HandelsschiffenKStH
- H 8.1 (Steuerberatungskosten) KStH – SteuerberatungskostenKStH
- H 8.2 (Angemessene Eigenkapitalausstattung) KStH – Angemessene EigenkapitalausstattungKStH
- H 8.2 (Betriebsvermögen) KStH – BetriebsvermögenKStH
- H 8.2 (Buchführungspflicht) KStH – BuchführungspflichtKStH
- H 8.2 (Darlehensverträge) KStH – DarlehensverträgeKStH
- H 8.2 (Eigenkapitalausstattung und Darlehensgewährung) KStH – Eigenkapitalausstattung und DarlehensgewährungKStH
BFH-Rechtsprechung zu § 8 KStG
6 von 269 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 14.07.2026, IX R 29/24Einnahmen aus der Verwertung metallischer Verbrennungsrückstände bei einem Krematorium in Gestalt eines Betriebs gewerblicher Art stellen Betriebseinnahmen dar.
- BFH, Urteil vom 24.06.2026, I R 57/231. Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) wird der formelle Fremdvergleich nach den Sonderbedingungen für beherrschende Gesellschafter und ihnen nahestehende Personen durch Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 gesperrt.…
- BFH, Urteil vom 11.06.2026, IV R 36/231. § 4i Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verlangt nicht, dass die Minderung der Steuerbemessungsgrundlage in dem anderen Staat bei dem gleichen Steuersubjekt eintritt, dem im Inland grundsätzlich der…
- BFH, Urteil vom 06.05.2026, I R 5/23Übt eine Organgesellschaft ein Dauerverlustgeschäft gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) aus, ist nach § 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 KStG die sogenannte Spartenrechnung im Sinne von § 8 Abs. 9…
- BFH, Urteil vom 21.04.2026, IX R 34/24Ein Verzicht des Gläubigers auf die Anmeldung seiner Forderung zur Insolvenztabelle löst weder handels- noch steuerbilanziell ein Passivierungsverbot für den Schuldner aus.
- BFH, Urteil vom 15.04.2026, I R 20/25 (I R 59/12), I R 20/25, I R 59/121. Die Regelungen zur Mindestbesteuerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. vom 22.12.2003, § 10a Satz 1 und 2 des Gewerbesteuergesetzes…
Können Sie H 8.5 (V. Einzelfälle) KStH anwenden?
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Wie wird eine vGA bei der Einkommensermittlung der Kapitalgesellschaft berücksichtigt?
Die vGA wird außerhalb der Bilanz nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG hinzugerechnet. Die Steuerbilanz bleibt hinsichtlich des vGA-Aufwands unverändert. Ein zivilrechtlicher Erstattungsanspruch gegen den Gesellschafter ist als Einlageforderung erfolgsneutral zu aktivieren (H 8.5 (II. Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung) KStH); wird der Vorteil zurückgezahlt, liegt grundsätzlich eine Einlage vor (H 8.9 (Rückgewähr einer vGA) KStH).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Klausurfrage · eigene Seite
Eine GmbH hat ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine unangemessen hohe Tantieme gezahlt und als Lohnaufwand gebucht. Wo wird die verdeckte Gewinnausschüttung korrigiert?
Nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG mindern verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen nicht. Der Aufwand bleibt in Handels- und Steuerbilanz; die Korrektur erfolgt außerbilanziell durch Hinzurechnung – deshalb die dritte Spalte der Tabelle.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Prüferfrage · eigene Seite
Definieren Sie die verdeckte Gewinnausschüttung und nennen Sie die Prüfungsschritte.
- Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der Kapitalgesellschaft (R 8.5 Abs. 1 KStR).
- Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis, Maßstab: ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (Fremdvergleich; H 8.5 (III. Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis) KStH).
- Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag iSd § 4 Abs. 1 S. 1 EStG iVm § 8 Abs. 1 KStG (R 8.5 Abs. 1 KStR).
- Kein ordnungsgemäßer Gewinnverteilungsbeschluss (R 8.5 Abs. 1 KStR); beim Gesellschafter Eignung zu einem Bezug iSd § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG.
Typische Nachfrage: Wie wird die vGA bei einer Nutzungsüberlassung an den Gesellschafter bewertet? - 4Prüferfrage · eigene Seite
Grenzen Sie die verdeckte Gewinnausschüttung von der verdeckten Einlage ab.
- vGA: Vermögensvorteil fließt von der Gesellschaft an den Gesellschafter (R 8.5 Abs. 1 KStR); verdeckte Einlage: vom Gesellschafter an die Gesellschaft (R 8.9 Abs. 1 KStR).
- Verdeckte Einlage erfordert einen einlagefähigen Vermögensvorteil und gesellschaftliche Veranlassung (R 8.9 Abs. 1 KStR, R 8.9 Abs. 3 KStR).
- Folge: keine Einkommenserhöhung (§ 8 Abs. 3 S. 3 KStG), Teilwert (R 8.9 Abs. 4 KStR), steuerliches Einlagekonto (§ 27 KStG); beim Gesellschafter nachträgliche AK (§ 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 1 EStG).
- Ausnahme nach § 8 Abs. 3 S. 4 KStG, soweit die Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.
Typische Nachfrage: Warum ist ein zinsloses Darlehen des Gesellschafters an die GmbH keine verdeckte Einlage? - 5Wissensfrage · eigene Seite
BFH-Definition der vGA?
Vermögensminderung/verhinderte Vermögensmehrung, durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, mit Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG iVm § 8 Abs. 1 KStG), ohne ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschluss (R 8.5 Abs. 1 KStR).
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche