Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH) · Fassung 2024

H 10a.2 (Betriebsunterbrechung) GewStH

BetriebsunterbrechungHinweis der Finanzverwaltung zu § 10a GewStG – Fassung 2024.

Aus dem amtlichen WortlautDie Unternehmensidentität entfällt, wenn zwischen Verlustentstehung und Anrechnung zwar eine den einkommensteuerlichen Fortbestand des Betriebs unberührt lassende Betriebsunterbrechung (ruhender Gewerbebetrieb) gegeben ist, gewerbesteuerlich die werbende Tätigkeit hiermit aber…

Amtlicher Wortlaut

Die Unternehmensidentität entfällt, wenn zwischen Verlustentstehung und Anrechnung zwar eine den einkommensteuerlichen Fortbestand des Betriebs unberührt lassende Betriebsunterbrechung (ruhender Gewerbebetrieb) gegeben ist, gewerbesteuerlich die werbende Tätigkeit hiermit aber nicht nur vorübergehend unterbrochen ist bzw. eine andersartige werbende Tätigkeit aufgenommen wird (BFH vom 30.10.2019 – BStBl II 2020 S. 147).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 10a GewStG – Gewerbeverlust

¹Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Million Euro um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. ²Der 1 Million Euro übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 Prozent um nach Satz 1 nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen. ³Im Fall des § 2…

§ 10a GewStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 10a GewStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 10a GewStG

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