H 10a.1 (Feststellungsfrist für Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes) GewStH
Aus dem amtlichen WortlautDie Feststellungsfrist für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts nach § 10a Satz 6 GewStG 2002 endet nicht vor der Festsetzungsfrist für den Erhebungszeitraum, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust festzustellen ist (§ 35b Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1…
Amtlicher Wortlaut
Die Feststellungsfrist für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts nach § 10a Satz 6 GewStG 2002 endet nicht vor der Festsetzungsfrist für den Erhebungszeitraum, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust festzustellen ist (§ 35b Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 GewStG 2002 n. F.). Eine Feststellung nach dem Ablauf der Feststellungsfrist ist rechtswidrig. Abweichendes gilt (unter Anwendung von § 181 Abs. 5 AO), wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung pflichtwidrig unterlassen hat (§ 35b Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GewStG 2002 n. F.). Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn eine Verlustfeststellung bisher gänzlich fehlt; die Änderung einer bereits fristgerecht ergangenen Feststellung fällt nicht darunter (BFH vom 11.02.2015 – BStBl II 2016 S. 353).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 10a GewStG – Gewerbeverlust
¹Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Million Euro um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. ²Der 1 Million Euro übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 Prozent um nach Satz 1 nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen. ³Im Fall des § 2…
§ 10a GewStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 10a GewStG
20 von 34 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 10a.1 (1) GewStR – ErmittlungGewStH
- R 10a.1 (2) GewStR – Gesonderte FeststellungGewStH
- R 10a.1 (3) GewStR – VerlustabzugGewStH
- R 10a.2 GewStR – UnternehmensidentitätGewStH
- R 10a.3 (1) GewStR – AllgemeinesGewStH
- R 10a.3 (2) GewStR – EinzelunternehmenGewStH
- R 10a.3 (3) GewStR – MitunternehmerschaftenGewStH
- R 10a.3 (4) GewStR – KapitalgesellschaftenGewStH
- R 10a.4 GewStR – OrganschaftGewStH
- H 10a.1 (Allgemeines) GewStH – AllgemeinesGewStH
- H 10a.1 (Gesellschafterwechsel bei einer Personengesellschaft) GewStH – Gesellschafterwechsel bei einer PersonengesellschaftGewStH
- H 10a.1 (Grundlagenbescheid) GewStH – GrundlagenbescheidGewStH
- H 10a.1 (Verlustausgleich bei Verschmelzung von Personengesellschaften) GewStH – Verlustausgleich bei Verschmelzung von PersonengesellschaftenGewStH
- H 10a.1 (Verlustausgleich und Freibetrag) GewStH – Verlustausgleich und FreibetragGewStH
- H 10a.2 (Abgrenzungsmerkmale) GewStH – AbgrenzungsmerkmaleGewStH
- H 10a.2 (Betriebsaufspaltung) GewStH – BetriebsaufspaltungGewStH
- H 10a.2 (Betriebsunterbrechung) GewStH – BetriebsunterbrechungGewStH
- H 10a.2 (Einbringungsbedingter Übergang des Gewerbeverlustes) GewStH – Einbringungsbedingter Übergang des GewerbeverlustesGewStH
- H 10a.2 (Gewerblich geprägte Personengesellschaft) GewStH – Gewerblich geprägte PersonengesellschaftGewStH
- H 10a.2 (Kapitalgesellschaft) GewStH – KapitalgesellschaftGewStH
BFH-Rechtsprechung zu § 10a GewStG
6 von 49 zugeordneten Entscheidungen.
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Gewinn (§ 7 GewStG) + Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) − Kürzungen (§ 9 GewStG) − Verlust (§ 10a GewStG) → Abrundung 100 € → Freibetrag (§ 11 Abs. 1 GewStG) → × 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG) → × Hebesatz (§ 16 GewStG)
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Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
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