Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH) · Fassung 2024

H 10a.3 (3) (Atypisch stille Gesellschaft) GewStH

Atypisch stille GesellschaftHinweis der Finanzverwaltung zu § 10a GewStG – Fassung 2024.

Aus dem amtlichen Wortlaut– R 2.4 (5) – Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 11.08.2021 – BStBl I S. 1074 – Wird die an einer GmbH & atypisch still beteiligte GmbH auf die still beteiligte Personengesellschaft verschmolzen und ist für die atypische stille Gesellschaft ein…

Amtlicher Wortlaut

– R 2.4 (5)

– Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 11.08.2021 – BStBl I S. 1074

– Wird die an einer GmbH & atypisch still beteiligte GmbH auf die still beteiligte Personengesellschaft verschmolzen und ist für die atypische stille Gesellschaft ein Verlustvortrag festgestellt, um den die aufnehmende Personengesellschaft ihren Gewerbeertrag kürzen will, muss die für die Kürzung nach § 10a GewStG erforderliche Unternehmens-identität zwischen dem Gewerbebetrieb bestehen, den die GmbH – als Inhaberin des Handelsgeschäfts - vor ihrer Verschmelzung auf die Personengesellschaft geführt hat, und dem Gewerbebetrieb, den die Personengesellschaft nach der Verschmelzung (fort-)führt. Der für die GmbH & atypisch still festgestellte Gewerbeverlust geht mangels Unternehmeridentität in dem Umfang unter, in dem er nach der gesellschaftsinternen Verteilung auf die verschmelzungsbedingt erloschene GmbH entfiel (BFH vom 11.10.2012 – BStBl II 2013 S. 958).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 10a GewStG – Gewerbeverlust

¹Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Million Euro um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. ²Der 1 Million Euro übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 Prozent um nach Satz 1 nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen. ³Im Fall des § 2…

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BFH-Rechtsprechung zu § 10a GewStG

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