H 10a.3 (3) (Realteilung) GewStH
Aus dem amtlichen WortlautR 10a.3 Abs. 3 Nr. 7 Beispiel 1: Die AB‑OHG, an der A und B zu gleichen Teilen beteiligt sind, besteht aus zwei Teilbetrieben. Die AB-OHG wird zum 01.01.02 real geteilt, wobei A den Teilbetrieb 1 und B den Teilbetrieb 2 übernimmt. Der vortragsfähige Gewerbeverlust zum 31.12.01…
Amtlicher Wortlaut
R 10a.3 Abs. 3 Nr. 7
Beispiel 1:
Die AB‑OHG, an der A und B zu gleichen Teilen beteiligt sind, besteht aus zwei Teilbetrieben. Die AB-OHG wird zum 01.01.02 real geteilt, wobei A den Teilbetrieb 1 und B den Teilbetrieb 2 übernimmt. Der vortragsfähige Gewerbeverlust zum 31.12.01 beträgt 400.000 €. Aus der Buchführung lässt sich nachvollziehen, dass der Gewerbeverlust in Höhe von 250.000 € auf den Teilbetrieb 1 und in Höhe von 150.000 € auf den Teilbetrieb 2 entfällt.
Lösung:
Das Recht auf den Abzug des bei der AB‑OHG entstandenen Gewerbeverlustes steht A und B entsprechend ihrem Anteil an der AB‑OHG jeweils zur Hälfte zu. Daher können A und B aufgrund des Erfordernisses der Unternehmeridentität nur ihren Anteil des Gesamtfehlbetrages von je 200.000 € (50 % von 400.000 €) bei der Ermittlung des Gewerbeertrages ihrer Einzelunternehmen abziehen.
Die Voraussetzung der Unternehmensidentität ist grundsätzlich gegeben, weil die beiden Teilbetriebe über gesonderte Buchführungen verfügt haben. Bei B ist jedoch zu beachten, dass dem von ihm übernommenen Teilbetrieb nur ein Gewerbeverlust von 150.000 € zugeordnet werden kann.
Er kann daher nur einen Betrag von 150.000 € von den zukünftigen positiven Gewerbeerträgen abziehen. Im Ergebnis geht also ein Verlustabzug i. H. v. 50.000 € verloren.
Beispiel 2:
Wie vorstehend, nur wird die AB‑OHG in Personengesellschaften AB1 (Teilbetrieb 1) und AB2 (Teilbetrieb 2) aufgespalten. Gesellschafter der beiden Personengesellschaften sind weiterhin A und B zu je 50 %.
Lösung:
Bei der AB1‑OHG kann der dem Teilbetrieb 1 zuzuordnende Gewerbeverlust i. H. v. 250.000 € abgezogen werden. Der restliche Gewerbeverlust i. H. v. 150.000 € kann von der AB2‑OHG in Anspruch genommen werden.
1
Der auf C nach allgemeinem Gewinnverteilungsschlüssel entfallende Gewinnanteil (1 Mio. €) steht nicht für Verlustabzug zur Verfügung, da auf C kein Teil des Fehlbetrags entfällt.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 10a GewStG – Gewerbeverlust
¹Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Million Euro um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. ²Der 1 Million Euro übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 Prozent um nach Satz 1 nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen. ³Im Fall des § 2…
§ 10a GewStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 10a GewStG
20 von 34 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 10a.1 (1) GewStR – ErmittlungGewStH
- R 10a.1 (2) GewStR – Gesonderte FeststellungGewStH
- R 10a.1 (3) GewStR – VerlustabzugGewStH
- R 10a.2 GewStR – UnternehmensidentitätGewStH
- R 10a.3 (1) GewStR – AllgemeinesGewStH
- R 10a.3 (2) GewStR – EinzelunternehmenGewStH
- R 10a.3 (3) GewStR – MitunternehmerschaftenGewStH
- R 10a.3 (4) GewStR – KapitalgesellschaftenGewStH
- R 10a.4 GewStR – OrganschaftGewStH
- H 10a.1 (Allgemeines) GewStH – AllgemeinesGewStH
- H 10a.1 (Feststellungsfrist für Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes) GewStH – Feststellungsfrist für Feststellung des vortragsfähigen GewerbeverlustesGewStH
- H 10a.1 (Gesellschafterwechsel bei einer Personengesellschaft) GewStH – Gesellschafterwechsel bei einer PersonengesellschaftGewStH
- H 10a.1 (Grundlagenbescheid) GewStH – GrundlagenbescheidGewStH
- H 10a.1 (Verlustausgleich bei Verschmelzung von Personengesellschaften) GewStH – Verlustausgleich bei Verschmelzung von PersonengesellschaftenGewStH
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- H 10a.2 (Abgrenzungsmerkmale) GewStH – AbgrenzungsmerkmaleGewStH
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- H 10a.2 (Betriebsunterbrechung) GewStH – BetriebsunterbrechungGewStH
- H 10a.2 (Einbringungsbedingter Übergang des Gewerbeverlustes) GewStH – Einbringungsbedingter Übergang des GewerbeverlustesGewStH
- H 10a.2 (Gewerblich geprägte Personengesellschaft) GewStH – Gewerblich geprägte PersonengesellschaftGewStH
BFH-Rechtsprechung zu § 10a GewStG
6 von 49 zugeordneten Entscheidungen.
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- BFH, Urteil vom 19.03.2025, XI R 2/231. Wächst eine KG auf den einzig verbleibenden Kommanditisten in der Rechtsform einer GmbH an, so ist der zum Beendigungszeitpunkt festgestellte verrechenbare Verlust des Kommanditisten im Sinne des § 15a Abs. 4 des…
- BFH, Urteil vom 25.04.2024, III R 30/211. Die Änderung der wirtschaftlichen Betätigung einer Kapitalgesellschaft und die Übertragung einer betrieblichen Einheit auf eine andere Kapitalgesellschaft lassen die für die Nutzung eines Gewerbeverlusts gemäß § 10a…
- BFH, Urteil vom 14.03.2024, V R 2/24Bei Aufnahme einer weiteren Tätigkeit durch eine Kapitalgesellschaft, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) Anwendung findet, ist erst mit der getrennten Ermittlung des Gesamtbetrags der…
- BFH, Urteil vom 14.03.2024, V R 51/201. Der Körperschaftsteuerfestsetzung kommt gemäß § 10d Abs. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes i.V.m. § 8 Abs. 9 Satz 8 Halbsatz 2 KStG Bindungswirkung zu. Auf § 8 Abs. 9 Satz 8 Halbsatz 1 KStG beruhende…
- BFH, Urteil vom 01.02.2024, IV R 26/21Bringt eine Kapitalgesellschaft ihren gesamten Betrieb nach § 24 des Umwandlungssteuergesetzes in eine GmbH & Co. KG ein und beschränkt sich ihre Tätigkeit fortan auf die Verwaltung der Mitunternehmerstellung an der…
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Ermittlungsschema der Gewerbesteuer?
Gewinn (§ 7 GewStG) + Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) − Kürzungen (§ 9 GewStG) − Verlust (§ 10a GewStG) → Abrundung 100 € → Freibetrag (§ 11 Abs. 1 GewStG) → × 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG) → × Hebesatz (§ 16 GewStG)
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