H 10a.3 (3) (Doppelstöckige Personengesellschaft) GewStH
Aus dem amtlichen WortlautR 10a.3 Abs. 3 Satz 9 Nr. 8 Beschluss des Großen Senats des BFH vom 03.05.1993 - BStBl II S. 616 und BFH vom 11.10.2012 – BStBl II 2013 S. 176 Beispiel: An der X-OHG (Untergesellschaft) sind je zur Hälfte A und die Y‑OHG (Obergesellschaft) beteiligt. Gesellschafter der Y‑OHG…
Amtlicher Wortlaut
R 10a.3 Abs. 3 Satz 9 Nr. 8
Beschluss des Großen Senats des BFH vom 03.05.1993 - BStBl II S. 616 und BFH vom 11.10.2012 – BStBl II 2013 S. 176
Beispiel:
An der X-OHG (Untergesellschaft) sind je zur Hälfte A und die Y‑OHG (Obergesellschaft) beteiligt. Gesellschafter der Y‑OHG sind zu gleichen Teilen B und C. B veräußert zum 31.12.01 seine Beteiligung an der Y‑OHG an D. Die Untergesellschaft (X‑OHG) erwirtschaftete in 01
einen negativen Gewerbeertrag in Höhe von – 50.000 €, in 02 einen positiven Gewerbeertrag von 60. 000 €.
Lösung:
Der negative Gewerbeertrag 01 (- 50.000 €) kann in voller Höhe von dem positiven Gewerbeertrag 02 (60.000 €) abgezogen werden, da der Gesellschafterwechsel bei der Y‑OHG keinen Einfluss auf den Gesellschafterbestand bei der X‑OHG hat.
– Zum Gesellschafterwechsel in doppelt- und mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen und hierbei insbesondere zum Fall der Begründung einer atypisch stillen Beteiligung am Handelsgewerbe einer Personengesellschaft, sowie auch in anderen Fällen der Einbringung des Betriebs einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 11.08.2021 – BStBl I S. 1074
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 10a GewStG – Gewerbeverlust
¹Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Million Euro um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. ²Der 1 Million Euro übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 Prozent um nach Satz 1 nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen. ³Im Fall des § 2…
§ 10a GewStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 10a GewStG
20 von 34 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 10a.1 (1) GewStR – ErmittlungGewStH
- R 10a.1 (2) GewStR – Gesonderte FeststellungGewStH
- R 10a.1 (3) GewStR – VerlustabzugGewStH
- R 10a.2 GewStR – UnternehmensidentitätGewStH
- R 10a.3 (1) GewStR – AllgemeinesGewStH
- R 10a.3 (2) GewStR – EinzelunternehmenGewStH
- R 10a.3 (3) GewStR – MitunternehmerschaftenGewStH
- R 10a.3 (4) GewStR – KapitalgesellschaftenGewStH
- R 10a.4 GewStR – OrganschaftGewStH
- H 10a.1 (Allgemeines) GewStH – AllgemeinesGewStH
- H 10a.1 (Feststellungsfrist für Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes) GewStH – Feststellungsfrist für Feststellung des vortragsfähigen GewerbeverlustesGewStH
- H 10a.1 (Gesellschafterwechsel bei einer Personengesellschaft) GewStH – Gesellschafterwechsel bei einer PersonengesellschaftGewStH
- H 10a.1 (Grundlagenbescheid) GewStH – GrundlagenbescheidGewStH
- H 10a.1 (Verlustausgleich bei Verschmelzung von Personengesellschaften) GewStH – Verlustausgleich bei Verschmelzung von PersonengesellschaftenGewStH
- H 10a.1 (Verlustausgleich und Freibetrag) GewStH – Verlustausgleich und FreibetragGewStH
- H 10a.2 (Abgrenzungsmerkmale) GewStH – AbgrenzungsmerkmaleGewStH
- H 10a.2 (Betriebsaufspaltung) GewStH – BetriebsaufspaltungGewStH
- H 10a.2 (Betriebsunterbrechung) GewStH – BetriebsunterbrechungGewStH
- H 10a.2 (Einbringungsbedingter Übergang des Gewerbeverlustes) GewStH – Einbringungsbedingter Übergang des GewerbeverlustesGewStH
- H 10a.2 (Gewerblich geprägte Personengesellschaft) GewStH – Gewerblich geprägte PersonengesellschaftGewStH
BFH-Rechtsprechung zu § 10a GewStG
6 von 49 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 15.04.2026, I R 20/25 (I R 59/12), I R 20/25, I R 59/121. Die Regelungen zur Mindestbesteuerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. vom 22.12.2003, § 10a Satz 1 und 2 des Gewerbesteuergesetzes…
- BFH, Urteil vom 19.03.2025, XI R 2/231. Wächst eine KG auf den einzig verbleibenden Kommanditisten in der Rechtsform einer GmbH an, so ist der zum Beendigungszeitpunkt festgestellte verrechenbare Verlust des Kommanditisten im Sinne des § 15a Abs. 4 des…
- BFH, Urteil vom 25.04.2024, III R 30/211. Die Änderung der wirtschaftlichen Betätigung einer Kapitalgesellschaft und die Übertragung einer betrieblichen Einheit auf eine andere Kapitalgesellschaft lassen die für die Nutzung eines Gewerbeverlusts gemäß § 10a…
- BFH, Urteil vom 14.03.2024, V R 2/24Bei Aufnahme einer weiteren Tätigkeit durch eine Kapitalgesellschaft, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) Anwendung findet, ist erst mit der getrennten Ermittlung des Gesamtbetrags der…
- BFH, Urteil vom 14.03.2024, V R 51/201. Der Körperschaftsteuerfestsetzung kommt gemäß § 10d Abs. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes i.V.m. § 8 Abs. 9 Satz 8 Halbsatz 2 KStG Bindungswirkung zu. Auf § 8 Abs. 9 Satz 8 Halbsatz 1 KStG beruhende…
- BFH, Urteil vom 01.02.2024, IV R 26/21Bringt eine Kapitalgesellschaft ihren gesamten Betrieb nach § 24 des Umwandlungssteuergesetzes in eine GmbH & Co. KG ein und beschränkt sich ihre Tätigkeit fortan auf die Verwaltung der Mitunternehmerstellung an der…
Können Sie H 10a.3 (3) (Doppelstöckige Personengesellschaft) GewStH anwenden?
Antworten Sie zuerst selbst. Decken Sie anschließend die Lösung auf und prüfen Sie Ihre Antwort.
- 1Wissensfrage · eigene Seite
Ermittlungsschema der Gewerbesteuer?
Gewinn (§ 7 GewStG) + Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) − Kürzungen (§ 9 GewStG) − Verlust (§ 10a GewStG) → Abrundung 100 € → Freibetrag (§ 11 Abs. 1 GewStG) → × 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG) → × Hebesatz (§ 16 GewStG)
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche