Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH) · Fassung 2024

H 10a.3 (3) (Doppelstöckige Personengesellschaft) GewStH

Doppelstöckige PersonengesellschaftHinweis der Finanzverwaltung zu § 10a GewStG – Fassung 2024.

Aus dem amtlichen WortlautR 10a.3 Abs. 3 Satz 9 Nr. 8 Beschluss des Großen Senats des BFH vom 03.05.1993 - BStBl II S. 616 und BFH vom 11.10.2012 – BStBl II 2013 S. 176 Beispiel: An der X-OHG (Untergesellschaft) sind je zur Hälfte A und die Y‑OHG (Obergesellschaft) beteiligt. Gesellschafter der Y‑OHG…

Amtlicher Wortlaut

R 10a.3 Abs. 3 Satz 9 Nr. 8

Beschluss des Großen Senats des BFH vom 03.05.1993 - BStBl II S. 616 und BFH vom 11.10.2012 – BStBl II 2013 S. 176

Beispiel:

An der X-OHG (Untergesellschaft) sind je zur Hälfte A und die Y‑OHG (Obergesellschaft) beteiligt. Gesellschafter der Y‑OHG sind zu gleichen Teilen B und C. B veräußert zum 31.12.01 seine Beteiligung an der Y‑OHG an D. Die Untergesellschaft (X‑OHG) erwirtschaftete in 01

einen negativen Gewerbeertrag in Höhe von – 50.000 €, in 02 einen positiven Gewerbeertrag von 60. 000 €.

Lösung:

Der negative Gewerbeertrag 01 (- 50.000 €) kann in voller Höhe von dem positiven Gewerbeertrag 02 (60.000 €) abgezogen werden, da der Gesellschafterwechsel bei der Y‑OHG keinen Einfluss auf den Gesellschafterbestand bei der X‑OHG hat.

– Zum Gesellschafterwechsel in doppelt- und mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen und hierbei insbesondere zum Fall der Begründung einer atypisch stillen Beteiligung am Handelsgewerbe einer Personengesellschaft, sowie auch in anderen Fällen der Einbringung des Betriebs einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 11.08.2021 – BStBl I S. 1074

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Gewerbesteuer-Richtlinien und Hinweise (GewStR/GewStH), Fassung 2024. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 10a GewStG – Gewerbeverlust

¹Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Million Euro um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. ²Der 1 Million Euro übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 Prozent um nach Satz 1 nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen. ³Im Fall des § 2…

§ 10a GewStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 10a GewStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 10a GewStG

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