Welche Aufwendungen werden nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzugerechnet und mit welchen Anteilen?
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- 1Prüferfrage
Welche Aufwendungen werden nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzugerechnet und mit welchen Anteilen?
- § 8 Nr. 1 GewStG (Buchst. a bis c): Entgelte für Schulden, Renten/dauernde Lasten, Gewinnanteile stiller Gesellschafter zu 100 %.
- § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG: Miet- und Leasingentgelte für bewegliche WG des Anlagevermögens zu 1/5.
- § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG: Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche WG des Anlagevermögens zu 1/2.
- § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG: befristete Rechteüberlassungen zu 1/4, ausgenommen Vertriebslizenzen.
- Summe abzüglich 200.000 € Freibetrag, davon ein Viertel (§ 8 Nr. 1 GewStG).
Typische Nachfrage: Werden Pensionszahlungen an ehemalige Arbeitnehmer als dauernde Last hinzugerechnet? - 2Klausurfrage · eigene Seite
Welche der folgenden Aufwendungen ist nicht nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen?
Pensionszahlungen aufgrund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nach § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 2 GewStG nicht als dauernde Last. Kontokorrentzinsen (Buchst. a), Gewinnanteile typisch stiller Gesellschafter (Buchst. c) und Leasingraten für bewegliche WG (Buchst. d, 20 %) sind dagegen einzubeziehen.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Klausurfrage · eigene Seite
Der Gewerbeertrag einer KG vor Rundung beträgt 74.380 €. Wie hoch ist der Steuermessbetrag?
Der Gewerbeertrag wird auf 74.300 € abgerundet (§ 11 Abs. 1 S. 3 GewStG). Als Personengesellschaft erhält die KG den Freibetrag von 24.500 € (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG) → 49.800 €. × 3,5 % = 1.743 €. Die anderen Ergebnisse vergessen die Rundung und/oder den Freibetrag.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Wissensfrage · eigene Seite
Anteile nach § 8 Nr. 1 GewStG?
§ 8 Nr. 1 GewStG: a) Zinsen 100 % · b) Renten 100 % · c) stille Gesellschafter 100 % · d) Miete bewegliche WG 1/5 · e) Miete unbewegliche WG 1/2 · f) Lizenzen 1/4
- 5Wissensfrage · eigene Seite
Freibetrag und Hinzurechnungsquote bei § 8 Nr. 1 GewStG?
Summe a–f − 200.000 €, davon ein Viertel hinzurechnen (§ 8 Nr. 1 GewStG).
Die Normen dazu
Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).
§ 8 GewStG – Hinzurechnungen
Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:
1. Ein Viertel der Summe aus
a) Entgelten für Schulden. ²Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die […]
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Hinzurechnungen: Würden Sie den Klausurfall lösen?
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche