Wissensfrage · Gewerbesteuer

Freibetrag nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG?

Wissensfrage zu Hinzurechnungen (Gewerbesteuer). Erst selbst antworten – dann aufdecken.
Challenge

Ihre Antwort? Diese und 4 weitere Fragen

Zum Thema Hinzurechnungen. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

  1. 1
    Wissensfrage

    24.500 € für natürliche Personen und Personengesellschaften – nach Abrundung auf volle 100 €; nicht für Kapitalgesellschaften (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG).

  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    Der Gewerbeertrag einer KG vor Rundung beträgt 74.380 €. Wie hoch ist der Steuermessbetrag?

    Der Gewerbeertrag wird auf 74.300 € abgerundet (§ 11 Abs. 1 S. 3 GewStG). Als Personengesellschaft erhält die KG den Freibetrag von 24.500 € (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG) → 49.800 €. × 3,5 % = 1.743 €. Die anderen Ergebnisse vergessen die Rundung und/oder den Freibetrag.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  3. 3
    Klausurfrage · eigene Seite

    Eine GmbH zahlt für eine angemietete Lagerhalle 100.000 € Miete im Jahr. Mit welchem Betrag geht die Miete in die Summe nach § 8 Nr. 1 GewStG ein (vor Freibetrag)?

    Die Lagerhalle ist ein unbewegliches Wirtschaftsgut des (fiktiven) Anlagevermögens. Nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG wird die Hälfte der Miete angesetzt = 50.000 €. 20 % gelten für bewegliche WG (Buchst. d), 25 % für Lizenzen (Buchst. f).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
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    Wissensfrage · eigene Seite

    Einzelunternehmer: Messbetrag 9.992,50 €, Hebesatz 400 % – Wirkung von § 35 EStG?

    GewSt 39.970 € (§ 16 GewStG); Ermäßigung 4,0 × 9.992,50 € = 39.970 € (begrenzt auf tatsächliche GewSt und Ermäßigungshöchstbetrag nach § 35 Abs. 1 EStG) → rechnerisch volle Entlastung.

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Warum gibt es gewerbesteuerliche Hinzurechnungen?

    Typische Nachfrage: Warum wird bei Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter nur ein Fünftel angesetzt?
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Die Normen dazu

Die Vorschriften, die in Frage und Antwort zitiert werden – im amtlichen Wortlaut (Auszug).

§ 11 GewStG – Steuermesszahl und Steuermessbetrag

Gewerbesteuergesetz

(1) ¹Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. ²Dieser ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. ³Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro nach unten abzurunden und

1. bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften um einen Freibetrag in Höhe von 24 500 Euro,

[…]

Vollständiger Wortlaut von § 11 GewStG

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